Videoüberwachung im Unternehmen

16. November 2023 - Minuten Lesezeit

In unserer immer mehr digitalisierten und vernetzten Welt erleben wir einen beachtlichen Anstieg der Nutzung von Überwachungskameras in Unternehmen.
Sei es zur Abschreckung von Einbrechern, zur Aufklärung von Straftaten oder zur allgemeinen Sicherheitsüberwachung spielen diese kleinen elektronischen Augen eine immer stärkere Rolle.
Der Fortschritt der Technik macht es heutzutage einfacher und kostengünstiger, umfangreiche und effektive Videoüberwachungssysteme zu installieren, die ständig weiterentwickelt und verbessert werden. Daher entscheiden sich immer mehr Unternehmen für diese Form der Sicherheitsmaßnahme, im Innen- sowie im Außenbereich ihrer Einrichtungen.

Welche Rolle spielen das Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz bei der Videoüberwachung?

Oft ist es nicht nur die physische Sicherheit von Unternehmen, die durch Videokameras geschützt wird. Häufig werden Personen erfasst – Mitarbeiter, Kunden, Besucher etc.

Durch die Aufzeichnung und Speicherung solcher Daten in Form von Bildern wird jedoch das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen berührt, welches durch das Grundgesetz und die Grundrechtecharta der EU geschützt wird.

Die Datenschutz Grundverordnung hat die Rechte der Betroffenen deutlich gestärkt. Jedoch bringt die Wahrung dieser Rechte für Unternehmen auch einen gewissen Aufwand mit sich. Dies beweisen die zahlreichen Beschwerden, die jedes Jahr bei deutschen Aufsichtsbehörden eingehen und die in Einzelfällen zu erheblichen Geldstrafen geführt haben.
Unter diesem Link finden Sie einige Beispiele zu den verhängten Bußgeldern in Deutschland und der EU:
https://www.dsgvo-portal.de/dsgvo-bussgeld-datenbank/

Deutsche Aufsichtsbehörden haben in einigen Fällen sogar Anordnungen erlassen, nach denen die Videoüberwachung durch das Unternehmen einzustellen war. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen sind beim Einsatz von Videoüberwachungsanlagen sehr hoch und jeder Einzelfall muss genau geprüft werden.
Insbesondere muss eine konkrete Gefährdungslage bestehen, welche über ein annehmbares Risiko hinausgeht, um eine Videoüberwachung rechtfertigen zu können.
Verdeutlicht wird dies durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz vom 24.09.2020 (Az.: 1 K 548/19.MZ).

Kamera_Videoüberwachung

Maßnahmen für die Einrichtung von einer Videoüberwachung

Mit diesem Artikel möchten wir Sie unterstützen, sich sachgemäß und datenschutzkonform auf dieses sensible Gebiet vorzubereiten. Wir werden klären, was vor der Installation eines Videoüberwachungssystems zu beachten ist und wie Sie sicherstellen können, dass Ihre Videotechnik sowohl zweckmäßig als auch erforderlich und somit rechtskonform ist.
Wir hoffen, Ihnen einen klaren Weg durch die komplexen regulatorischen Anforderungen und ethischen Überlegungen zur Thematik Videoüberwachung aufzuzeigen.

1. Prüfungsschema

In den aller meisten Fällen wird die Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung durch eine Videoüberwachungsanlage Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sein (das sogenannte berechtigtes Interesse).

Nachdem eine Rechtsgrundlage gefunden ist, ist die Geeignetheit der Überwachung zu prüfen, d.h. Die Kameraüberwachung muss geeignet sein, den konkreten Zweck zu erfüllen bzw. das angestrebte Ziel zu erreichen, z.B. wie viele Kameras sind notwendig, um den Zweck abzudecken?

Als nächstes ist zu eruieren, ob die Erforderlichkeit gegeben ist. Zu prüfen ist also, ob es mildere Mittel gibt, die dasselbe Ziel erreichen können, z.B. Kamera Attrappen, Sicherheitspersonal etc. Sind keine milderen Mittel ersichtlich, die mit vergleichbarem Aufwand denselben Zweck erfüllen bzw. dasselbe Ziel erreichen würden, ist die Kameraüberwachung als ein geeignetes Mittel zu bewerten.

Zuletzt gilt es festzustellen, dass die Videoüberwachung auch angemessen ist. Dabei ist wichtig, dass die Überwachung im Verhältnis zu ihrem Zweck steht und nicht zu stark in die Rechte der betroffenen Personen eingreift, und diese beschränkt. Es muss also eine Interessenbewertung zwischen den Interessen des Unternehmens und der potenziellen Betroffenen erfolgen.

2. Auswahl der Kamera, Zeitpunkt der Aufnahme und mildere Mittel.

Bei der Auswahl der Kamera sollte vorab die notwendige Art und die Technik der Kamera geprüft werden. Ist eine 360-Grad-Kamera erforderlich oder genügt eine starre Kamera? Muss die Kamera unbedingt schwenkbar und remote gesteuert werden können? Ist ein Remote-Zugriff via Handy notwendig? Welche Verpixelungsmöglichkeiten gibt es evtl. softwareseitig?

Des Weiteren ist der Zeitpunkt der Aufnahmen ein wichtiger Faktor. Es muss eruiert werden, ob eine 24/7 Überwachung notwendig ist oder ob es reicht, nur nach bzw. vor den Öffnungszeiten eine Aufzeichnung vorzunehmen. Je nach Überwachungsbereich der Kamera genügt eventuell auch eine Aufzeichnung ausschließlich bei Bewegungswahrnehmung.

Gibt es eventuell ein milderes Mittel? Beispielsweise können in gewissen Bereichen auch Attrappen, reine Hinweisschilder zur Abschreckung, Licht-Bewegungsmelder, Zutrittsberechtigungen oder andere Mittel den erforderlichen Zweck erfüllen können.

3. Formalien und Dokumentation

Es müssen Datenschutzkonforme Videoüberwachungsschilder angebracht werden. Diese müssen für den Betroffenen klar erkennbar sein, und zwar bevor er in den Bereich der Videoüberwachung eintritt, also bevor ihn die Kamera erfasst. Weiterhin müssen die Videoüberwachungsschilder alle notwendigen Angaben nach Art. 13 DSGVO enthalten.

Es müssen TOMs (technisch organisatorische Maßnahmen) implementiert sein.

  1. Die Zugriffsrechte auf die Aufzeichnungen müssen auf notwendige Mitarbeiter beschränkt sein.
  2. Die Speicherdauer muss festgelegt werden, wobei hier stets der Einzelfall zu betrachten ist. In der Regel beträgt die max. Speicherdauer 72 Std., unter bestimmten Umständen und mit gerechtfertigten Argumenten kann die Dauer der Speicherung auch   ausgedehnt werden.
  3. Nicht außer Acht lassen darf man den Ort der Speicherung. Findet diese z.B. auf einem eigenen Server oder eventuell bei einem externen Hoster, welcher dann auch potenziell Zugriff auf die Aufnahmen hätte, statt? Im Fall eines externen Hosters muss zudem ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO mit diesem geschlossen werden.

Die Videoüberwachung muss in Ihr VVT (Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten) aufgenommen werden. Detaillierte Informationen zu diesem Thema können Sie in unserem separaten Blog-Artikel nachlesen  https://exkulpa.de/datenschutz/verzeichnis-von-verarbeitungstaetigkeiten/

Dort finden Sie ebenfalls eine Vorlage für ein VVT.

Nachdem Sie die zuvor genannten Punkte durchlaufen haben, muss eine DSFA (Datenschutzfolgeabschätzung) erfolgen. Diese muss dokumentiert werden, für den Fall, dass eine Aufsichtsbehörde Fragen zu Ihrer Videoüberwachung haben sollte. Fragen zur Durchführung einer DSFA werden im folgendem Blogbeitrag detailliert erklärt: https://exkulpa.de/datenschutz/datenschutz-folgenabschaetzung-muster-beispiele-notwendigkeit/

Fazit

Dank der zuvor genannten Informationen sind Sie nun in der Lage, eine datenschutzkonforme Videoüberwachung Ihres Betriebes durchzuführen. Sollten Sie Fragen haben oder Beratung zur Videoüberwachung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Seite. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, damit wir eine maßgeschneiderte und datenschutzkonforme Lösung für Ihre Videoüberwachungsanlage erarbeiten können.

Sven Brodermanns

Sven Brodermanns
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