• exkulpa
  • /
  • Blog
  • /
  • BWL
  • /
  • Wandersagen zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers

Wandersagen zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers

24. März 2021

Wandersagen zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers, und was das mit dem Begriff des ordentlichen Geschäftsmannes zu tun hat.

1. Überblick zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers


Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH (§ 37 I GmbHG) und vertritt diese nach Außen gerichtlich und außergerichtlich. Dabei muss er die Geschäfte der Gesellschaft immer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns ausführen. Wir werden später darauf eingehen, was genau das bedeutet.

2. Wandersagen zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers

Wandersage 1:
„Mit der GmbH bin ich als Geschäftsführer vor jeglicher Haftung geschützt, weil diese bei der juristischen Person verbleibt.“

Klar ist: Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten, so haftet er im Falle einer Krise gegenüber Gesellschaft, Gesellschafter und Dritten persönlich. Die einschlägige Gesetzgebung und die Rechtsprechung des BGH und der OLGs unterstreichen das.

Missachtet der Geschäftsführer diese Anforderungen und entsteht der GmbH dadurch ein Schaden, verletzt er hiermit seine Pflichten als GmbH-Geschäftsführer. Der Geschäftsführer in diesem Fall persönlich; mehrere Geschäftsführer haften solidarisch.

Diese Regelungen gelten sowohl für nicht an der GmbH beteiligte Geschäftsführer (sog. Fremdgeschäftsführer) als auch für den Gesellschafter einer GmbH, der Geschäftsführer innerhalb dieser GmbH ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer).

Wandersage 2:
„Bei mehreren Geschäftsführern mit einer Teilung der Aufgaben liegt die Haftung bei dem jeweils zuständigen Geschäftsführer.“

In vielen Führungsetagen hält sich die Meinung, dass bei mehreren Geschäftsführern mit einer Teilung der Aufgaben die Haftung bei dem jeweils zuständigen GF liegt. Ein mitunter teurer Irrtum, denn der oder die jeweils nicht mit der Aufgabe betrauten Geschäftsführer müssen den jeweils mit den Angelegenheiten betrauten Geschäftsführer prüfen, ob dieser seine ihm übertragenen Aufgaben pflichtgemäß erfüllt.

Wandersage 3:
„Fehlende Kenntnisse des Geschäftsführers haben einen Einfluss auf den Pflichtenmaßstab und die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers.“

Wie erwähnt ist bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, und dies nach einem objektiven Maßstab. Fehlende Kenntnisse des Geschäftsführers haben dabei mitnichten einen Einfluss auf den Pflichtenmaßstab. Geschäftsführer sind – wie es auch für Vorstände im Aktiengesetz vorgeschrieben ist – verpflichtet, ein Risikomanagement in ihrem Unternehmen zu installieren.

Und nun Hand aufs Herz: Haben Sie oder Ihr Arbeitgeber ein funktionierendes Risikomanagement etabliert? Hier kommt uns in der Praxis oft die Antwort „JAIN“ entgegen, denn es herrscht Unsicherheit, was genau ein Risikomanagementsystem ausmacht. Konkret sollte das RMS in jedem Fall individuell entwickelt und dann in festen Zyklen kontrolliert und optimiert werden. Bestandteile sollten u. a. sein:

  • Aufbau eines Controllings, dass jederzeit über die finanzielle und wirtschaftliche Lage der GmbH informiert
  • Einbezug aller betrieblichen Bereiche, von denen eine Gefahr für den Ablauf oder Fortbestand der Gesellschaft ausgeht. Hier sind eben auch alle compliance-relevanten Bereiche zu berücksichtigen (bspw. Datenschutz, Arbeitssicherheit, Geldwäscheprävention etc.)
  • Aufstellung eines individuellen Katalogs offener und versteckter Risiken im Unternehmen (dabei müssen alle Bereiche von der Produktion, Lagerung bis zur Verwaltung, Einkauf, Vertrieb „gecheckt“ werden).
  • Verantwortlichkeiten müssen festgelegt und deren Überwachung sichergestellt werden.
  • Ein internes Berichtswesen ist einzuführen und von allen Beteiligten einzuhalten (beispielsweise muss der Einkauf den Vertrieb über den Lieferverzug des Zulieferers informieren).
  • Verbesserungsmöglichkeiten müssen regelmäßig geprüft und bekannt gemacht werden.

Im Rahmen des Rating ist ein funktionierendes RMS ein Indikator für eine gute Qualität der Geschäftsführung.

Sie ahnen es, es geht nahtlos über zur:

Wandersage 4:
„Aber dafür haben wir doch eine Versicherung, die sowas regelt.“

So, oder so ähnlich kommt die Geschäftsleitung oft auf uns zu. Hier muss klar sein, der oder die Geschäftsführer tragen die Verantwortung dafür, dass der Versicherungsumfang ausreichend ist.

Wandersage 5:
„Ich habe eine Heerschar von Beratern, Steuerberatern, Coaches, Rechtsanwälten etc., die mir einige von den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers abnehmen. Damit bin ich aus der Haftung….“

Auch hier gilt, die Pflichten eines Geschäftsführers verbleiben grundsätzlich bei ihm. Sicherlich ist es sinnvoll, für spezielle Themen eben auch Spezialisten zu beauftragen, so wie jeder von Ihnen das sicherlich aus der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten kennt. Die Sorge für die rechtskonforme Umsetzung und Erfüllung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers jedoch nimmt Ihnen niemand ab. In aller Kürze gehören dazu unter anderem:

Ordentliche Buchführung und zeitnaher Jahresabschluss 

Geschäftsführer müssen intern dafür sorgen, dass sie jederzeit die erforderliche Übersicht über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der GmbH haben.
Eine der wichtigsten Aufgaben des Geschäftsführers ist dabei die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung und Einreichung der elektronischen Bilanz (sog. E-Bilanz) incl. elektronischer Gewinnermittlung.

Kapitalerhaltung

Der Grundsatz des Gläubigerschutzes verlangt, dass das zur Aufrechterhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf.

Vermögen und Liquidität

Im Sinne der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers müssen Geschäftsführer sich jederzeit über die finanzielle und wirtschaftliche Lage der GmbH informieren (können).
Risiken für die GmbH sollen frühzeitig erkannt und dokumentiert werden. Indikatoren hierfür können die Liquiditäts- und Umsatzentwicklung sein. Zu diesem Zweck muss der Geschäftsführer ein System einrichten, das es ihm ermöglicht, alle für die wirtschaftliche Lage der GmbH erforderlichen Daten zu erhalten und auszuwerten. Das System muss regelmäßig auf seine Effizienz überprüft und ggf. angepasst werden.

Im Falle einer Krise: Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers

Durchführung einer Insolvenzprüfung: Es ist originäre Aufgabe der Geschäftsführung, nicht nur die Zahlungsunfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des Unternehmens im Auge zu behalten, sondern auch auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsführung für die Finanzbuchhaltung und die Jahresabschlüsse Unterstützung durch einen Steuerberater erhält.


Der Geschäftsführer muss, auch wenn die Gesellschafter dies u. U. nicht wollen, ohne schuldhaftes Zögern (= unverzüglich), spätestens jedoch drei Wochen nach Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen (siehe aber Kap. VI.). Da die Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren nur eine quotale Befriedigung erhalten, soll durch die Pflicht zur frühen Antragstellung eine möglichst hohe Quote erreicht werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, vermindert sich das Vermögen der GmbH zwangsläufig. Die Gläubiger erhalten dann eine niedrigere Quote.

Für einen unverbindlichen Termin zum Thema Risikomanagement, kontaktieren Sie uns gerne hier.

Frank Reifenrath

Geschäftsführer


Mehr zu Herrn Reifenrath

Frank Reifenrath
Weitere blogartikel
{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}

Abonnieren Sie unseren Blog

Erhalten Sie die neuesten redaktionellen Inhalte direkt und frei Haus in Ihr Postfach:

Compliance-Newsletter-zu-rechtlichen-und-aktuellen-Themen--exkulpa-gmbh

Mit Abonnieren des Newsletters erklären Sie sich mit dem Erhalt von E-Mails zu o.g. Themen einverstanden. Weiterhin willigen Sie ein, dass wir die Öffnungs- und Klickraten unserer Newsletter erheben und in Empfängerprofilen zusammenfassen, zum Zwecke der Personalisierung und Gestaltung zukünftiger Newsletter. Ihre Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Nähere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

>