Dieser Artikel aus 2019 behandelt eine weitreichende Veränderung der rechtlichen Grundlage zum Geldwäschegesetz. Einen Einstieg in die Thematik der Geldwäscheprävention finden Sie in unserem Artikel "Wie funktioniert Geldwäsche/ Geldwäsche - einfach erklärt".
Notwendigkeit der Änderung des Geldwäschegesetzes zum Januar 2020
Zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung hat die Bundesregierung am 31.07.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen.
Durch diese Änderung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie werden gezielt Themen adressiert, die im Nachgang zu den terroristischen Anschlägen von Paris und Brüssel sowie dem Bekanntwerden der sogenannten „Panama Papers“ in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt sind.
Es handelt sich um eine Verschärfung der nationalen Gesetzgebung zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Auch hat sich in der näheren Vergangenheit gezeigt, dass verstärkt Geldwäscherisiken im deutschen Immobiliensektor aufgetreten sind. Diesen soll nun ebenfalls mit geeigneten Maßnahmen begegnet werden. Es werden z. B. die geldwäscherechtlichen Pflichten durch die Einbeziehung öffentlicher Versteigerungen und durch Änderungen bei der Verdachtsmeldepflicht erweitert.
Der Gesetzgeber versucht, Deutschland - als eine der derzeit internationalen Geldwäschehochburgen - durch folgende Maßnahmen zu entkriminalisieren:
Die Neuerungen im Geldwäschegesetz mit der vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Erweiterung des ohnehin schon umfangreichen geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises:
Eine Übersicht über die Verpflichteten ergibt sich direkt aus dem Gesetz - in § 1 werden Begriffe definiert und in § 2 werden die Verpflichteten im Einzelnen aufgeführt.
Übersicht über die zur Geldwäscheprävention Verpflichteten
Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über die Verpflichteten - alle Neuerungen sind farblich hervorgehoben:
1
Kreditinstitute (..)
2
Finanzdienstleistungs-institute (…)
3
Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (…)
4
Agenten (…) und E-Geld-Agenten (…)
5
selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines Kreditinstituts (…) vertreiben oder rücktausche
6
Finanzunternehmen (…)
7
Versicherungs-unternehmen (…), soweit sie jeweils
- Lebensversicherungs-tätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, anbieten,
- Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten oder
- Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vergeben,
8
Versicherungsvermittler (…)
9
Kapitalverwaltungs-gesellschaften (…)
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Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie
- für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken bei:
- Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
- Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
- Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
- Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
- Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen oder
- im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
- den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,
- Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder
- geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen
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Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungs-gesetzes, soweit sie Tätigkeiten nach Nummer 10 Buchstabe a bis d erbringen, ausgenommen die Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungs-gesetzes
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Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
und die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten Vereine:
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Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter den Nummern 10 bis 12 genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:
- Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
- Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungs-funktion einer juristischen Person oder Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,
- Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,
- Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,
- Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandels-gesetzes handelt, die den Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben,
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Immobilienmakler, im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt.
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Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um
- Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
- Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
- Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen,
- Soziallotterien
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Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt
Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt.
Nach § 1 Absatz 10 sind hochwertige Güter im Sinne dieses Gesetzes Gegenstände,
- die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
- die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.
Zu ihnen gehören insbesondere
- Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,
- Edelsteine,
- Schmuck und Uhren,
- Kunstgegenstände und Antiquitäten,
- Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.
Kunstvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist.
Kunstlagerhalter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich Kunstgegenstände lagert.
Unerheblich ist, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung die Tätigkeit nach Satz 1 oder 2 erfolgt.
Das Risikomanagement: So sollte die Geldwäscheprävention im Unternehmen organisiert werden
Eindeutig zu erkennen ist, dass die Liste der Verpflichteten deutlich gewachsen ist.
Alle oben aufgeführten Verpflichteten müssen Maßnahmen zur Geldwäscheprävention ergreifen. In Anlehnung an die Merkblätter der Länder kann man sich den Aufbau der Geldwäscheprävention
anhand von 3 Säulen vorstellen:
Die erste Säule "Risikomanagement" ist in § 4 GwG geregelt - was für konkrete (neue) Pflichten ergeben sich denn für Unternehmen aus der größten Verpflichtetengruppe der Güterhändler, Kunstvermittler etc. (aus § 2 Absatz 1 Nr. 16)?
Ein wirksames Risikomanagement muss vorhanden sein:
- 1für Güterhändler bei folgenden Transaktionen:
- 2für Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro.
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 (also Immobilienmakler) müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen:
- 1bei der Vermittlung von Kaufverträgen und
- 2bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Miete oder Pacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro
Was aber ist ein Risikomanagement und welche Bestandteile gibt es?
Ein Risikomanagement analog Säule 1 der Geldwäscheprävention besteht aus der Risikoanalyse (§ 5 GwG) und internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG). Zu den internen Sicherungsmaßnahmen gehören, z.B.:
Aus der zweiten Säule der Geldwäscheprävention ergibt sich, dass die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden eingehalten werden müssen ("Know your customer"-Prinzip etc.).
Wann die allgemeinen Sorgfaltspflichten Anwendung finden, regelt § 10 Absatz 3 GwG:
- 1bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
- 2bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden (…)
- 3ungeachtet etwaiger nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen bestehender Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenbeträge beim Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass
- 4bei Zweifeln, ob die aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners, zu der Identität einer für den Vertragspartner auftretenden Person oder zu der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.
Hinzu kommt der neue Absatz 3a des § 10 GwG:
Die Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei allen neuen Kunden erfüllen. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage erfüllen, insbesondere dann, wenn
- 1sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern,
- 2der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen, (…)
Neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten sind - in besonderen Fällen, insbesondere bei höherem Risiko - auch verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.
§ 15 GwG wird durch die Änderungsrichtlinie u.a. wie folgt geändert:
Absatz 3: Ein höheres Risiko liegt insbesondere vor, wenn es sich
bei einem Vertragspartner des Verpflichteten oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt,
um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktionen handelt, an der ein (…) Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in diesem Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist; (…)
um eine Transaktion handelt, die im Vergleich zu ähnlichen Fällen
- besonders komplex oder ungewöhnlich groß ist einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster folgt oder
- keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder
- rechtmäßigen Zweck hat,
für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 6 bis 8 um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung mit Respondenten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung durch die Verpflichteten als erhöhtes Risiko, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums handelt.
Die unter § 15 Absatz 3 Nr. 2 genannten Drittstaaten mit erhöhtem Risiko werden regelmäßig veröffentlicht und können auf der Homepage der jeweiligen Bezirksregierung abgerufen werden.
Bei Geschäften mit entsprechenden Drittstaaten mit erhöhtem Risiko gelten durch die Novellierung umfangreiche verstärkte Sorgfaltspflichten, hierzu gehören mindestens zusätzliche Informationsbeschaffung über:
Zudem bedarf die Begründung oder Fortführung einer solchen Geschäftsbeziehung der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene. Es muss auch eine verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung erfolgen, durch:
Zusätzlich können die zuständigen Aufsichtsbehörden risikoangemessen (…) auch weitere Maßnahmen auferlegen
Nachdem nun umfangreiche neue Pflichten dargestellt wurden, gibt es auch eine kleine Erleichterung durch die Änderungsrichtlinie. Der Personenkreis der „politisch exponierte Personen“ wurde durch Listen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zu Funktionen bzw. Ämtern konkretisiert:
So heißt es im neuen Gesetzesentwurf: Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere Personen, die folgende Funktion innehaben:
Ebenfalls erleichternd zur Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten wird der öffentliche Zugang zum elektronischen Transparenzregister sowie die Vernetzung der europäischen Transparenzregister sein.
Verpflichteten ist der Zugang fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten bereits seit Ende 2017 nach Registrierung gestattet.
Transparenz- register
Hier finden Sie das elektronische Transparenzregister, sowie aktuelle Meldungen dazu.
Trotz der beiden genannten Erleichterungen, werden jedoch die umfangreichen Erweiterungen des Geldwäschegesetzes dafür sorgen, dass der bürokratische Aufwand für alle Verpflichteten besonders hoch und nicht zu unterschätzen ist und die Einrichtung eines Geldwäschepräventionssystems - bestehend aus Risikomanagement (Analyse und Maßnahmen), Sorgfaltspflichten und Verdachtsmeldungen - ungeheure Kapazitäten bindet.
Tipps und Best Practice
Unternehmen sollten zeitnah handeln und folgende Punkte prüfen:
Katrin Dahmen