Das Geldwäschegesetz (GwG) wurde per 01.08.2021 aktualisiert.
Für Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (wer Verpflichteter ist, erfahren Sie hier) gibt es in diesem Zusammenhang wichtige Informationen bzw. Aufgaben in Bezug auf die Geldwäscheprävention im Unternehmen.
Eintragung ins Transparenzregister
So besteht nun die Notwendigkeit zur Eintragung ins Transparenzregister für alle Unternehmen.
Bisher gab es eine Mitteilungsfiktion, die besagte, dass keine Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister bestand, wenn der wirtschaftlich Berechtigte bereits aus anderen Registern zu ermitteln war (z.B. Handelsregister).
Diese Fiktion wurde jedoch abgeschafft, sodass jedes Unternehmen sich nun aktiv eintragen muss - ausgenommen sind nur Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und Vereine.
Folgende Angaben müssen über den wirtschaftlich Berechtigten getätigt werden:
Hierbei reicht nicht nur die einmalige Meldung der wirtschaftlich Berechtigten, sondern es besteht die Pflicht zur fortlaufenden Überprüfung und ggfs. Aktualisierung der Eintragungen. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind auf der offiziellen Plattform des Transparenzregisters vorzunehmen (die Eintragung ist kostenlos, jedoch fällt eine jährliche Führungsgebühr in Höhe von 4,80 Euro an).
Anleitung:
So funktioniert die Registrierung im Transparenzregister
Je nach Gesellschaftsform gelten folgende Fristen für die Eintragung ins Transparenzregister:
Bei Geschäften mit juristischen Personen muss der wirtschaftlich Berechtigte des Vertragspartners (Gewerbekunde) ermittelt werden. Hierzu reicht es künftig in der Regel aus, das Transparenzregister einzusehen und dort die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten des Kunden zu ermitteln.
Exkurs: Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?
Wirtschaftlich Berechtigte sind alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile bzw. Stimmrechte halten. Am einfachsten ist die Ermittlung über die Abfrage des o.g. Transparenzregisters. Es gibt alternativ - z.B. falls das Unternehmen noch nicht im Transparenzregister eingetragen ist - die Möglichkeit, den wirtschaftlich Berechtigten manuell zu ermitteln. Einen Leitfaden hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes:
Ausweitung der Geldwäsche als Straftat
Eine weitere, wichtige Änderung des Geldwäschegesetzes stellt die deutliche Ausweitung der Geldwäsche als Straftat dar (§ 261 StGB).
Bisher gab es einen Vortatenkatalog, welcher sich hauptsächlich auf bestimmte, schwere, banden- oder gewerbsmäßige Straftaten beschränkte. Dieser Vortatenkatalog ist nun weggefallen und es gilt der sogenannte "All-Crime-Ansatz", wonach alle Erträge aus Straftaten geldwäscherelevant sind.
Das heißt, dass beispielsweise auch die Bezahlung eines Fahrzeuges durch Schwarzgeld auch eine geldwäscherechtliche Straftat wäre.
Wenn das Autohaus als Verpflichteter dies leichtfertig toleriert, muss es damit rechnen, für eine Geldwäschetat verurteilt zu werden, was eine Freiheitsstrafe für die Verantwortlichen (Geschäftsführung des Autohauses) von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedeuten könnte.
Diese deutliche Erweiterung der Geldwäsche als Straftat dürfte zur Folge haben, dass deutlich mehr Verdachtsmeldungen zu erstatten sein werden (§ 43 GwG). Grundsätzlich ist es empfehlenswert, im Verdachtsfall immer eine solche Meldung über das Online-Portal der FIU (Financial Intelligence Unit) einzustellen, da es eine enthaftende Wirkung für den Verpflichteten bedeutet. Eine vorherige Registrierung ist - falls noch nicht erfolgt - dringend vorzunehmen.
Anleitung:
So tragen funktioniert die Registrierung im Onlineportal GoAML
Es gibt zudem die Möglichkeit, verdächtige Kunden in der "Datenbank für die Ermittlung der sanktionierten Personen, Gruppen und Organisationen" abzufragen.
Um den Anforderungen des Geldwäschegesetzes gerecht zu werden, sollte das Risikomanagement möglichst aktuell gehalten werden. Hierzu gehört u.a. auch die Information/Schulung der Mitarbeiter über geldwäscherelevante Neuerungen.
Aktualisierung der Dokumentationsbögen
Um als Verpflichteter besser erkennen zu können, ob es sich bei einem Auslandsgeschäft um ein Geschäft mit einem "Hochrisikoland" handelt, wurden durch die Aufsichtsbehörden als Hilfestellung für die Verpflichteten die Dokumentationsbögen aktualisiert.
Ergänzt wurde in diesen Bögen die konkrete Aufzählung der aktuell als hochrisikobehaftet eingestuften Länder in der Fußnote.
Sobald ein Geschäft - egal ob bar oder unbar - mit einer, der dort genannten Nationalitäten durchgeführt wird, ist unabhängig von Zahlweise und Betrag, neben dem Dokumentationsbogen zu den „allgemeinen Sorgfaltspflichten“ auch der Bogen für die „verstärkten Sorgfaltspflichten“ anzuwenden.
Die aktuellen Dokumentationsbögen finden Sie auf den Webseiten der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörden. Exemplarisch sind hier die aktualisierten Dokumente des Regierungspräsidiums Darmstadt aufgeführt, die aber auch von Verpflichteten verwendet werden können, die nicht zum Regierungspräsidium Darmstadt gehören:
Fazit
Fazit ist, dass es einige Verschärfungen gibt, so zum Beispiel die oben aufgeführte erhöhte Strafbarkeit der Geldwäsche. Der Verpflichtete muss die geldwäscherechtlichen Anforderungen erfüllen, sonst drohen u.U. sogar Gefängnisstrafen für die Geschäftsführer. Auch die notwendigen Eintragungen ins Transparenzregister sind bußgeldbewehrt, sollten diese nicht fristgerecht erfolgen.
Bei Fragen zu geldwäscherelevanten Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung - sprechen Sie uns einfach an.
Katrin Dahmen