Neues zur Geldwäscheprävention

27. November 2019

In den letzten Wochen hat sich sowohl was die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf das Geldwäschegesetz als auch, was die Erstellung einer – schon lange überfälligen (wird bereits seit 2017 erarbeitet) – nationalen Risikoanalyse angeht, viel getan. Es gibt einiges Neues zur Geldwäscheprävention.

Bereits in dem letzten exkulpaper zum Thema Geldwäscheprävention habe ich über die notwendige Novellierung des Geldwäschegesetztes informiert, denn bis zum 10.01.2020 muss die Änderungsrichtlinie hierzu europaweit umgesetzt sein.

Der Bundestag hat am 14.11.2019 nun die Empfehlungen des Finanzausschusses vom 13.11.2019 zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie angenommen – dies muss jedoch noch durch den Bundesrat bestätigt werden, damit hieraus geltendes Recht wird. Konkret werden sich aus diesem Reformpaket bereits im Januar 2020 voraussichtlich Neuerungen ergeben, die zu strengeren Meldevorschriften für eine Reihe von Verpflichteten (z.B. Immobilienmakler, Notare, Gold-/Güterhändler und Auktionshäuser) führt. Dies soll den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung stärken.

Hier einige Beispiele der Neuerungen ab Januar 2020:

Deutlich geringere Schwellenwerte für die Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Bartransaktionen im Edelmetallhandel (im Gesetzentwurf sind 2.000 Euro anstatt vorher 10.000 Euro vorgesehen) sowie die Pflicht, ein Risikomanagement vorzuhalten.

Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflichten und Vorhalten eines Risikomanagements im Kunsthandel auch bei unbaren Transaktionen ab 10.000 Euro. Dies soll auch für Transaktionen von Kunstvermittlern, Kunstlagerhaltern und Auktionshäusern gelten.

Immobilienmakler müssen künftig auch bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit Monatsmieten/-pacht ab 10.000 Euro die Sorgfaltspflichten erfüllen und ein Risikomanagement einrichten.

Das Transparenzregister soll die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten erleichtern und es somit erschweren, die wirklichen Besitzverhältnisse von Unternehmen über Strohmänner o.ä. zu verschleiern.

Die FIU (Anti-Geldwäsche-Einheit beim Zoll) soll mehr Kompetenzen erhalten.

Weihnachtsgrüße per Mail

Wollen Sie Ihre Weihnachtsgrüße per E-Mail oder Social Media verschicken, so gelten hier strengere Regeln als bei gedruckten Karten. Um nicht gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, sollten Sie nur Kunden anschreiben, deren E-Mail-Adresse Sie im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben (vgl. § 7 Abs. 3 UWG) oder die Adressen derjenigen Kunden, die zuvor schon in den Erhalt von Direktwerbung eingewilligt haben.

Im Hinblick auf die Weiterentwicklung von Strategien zur Geldwäsche durch Kriminelle sowie das nach wie vor enorme Ausmaß von Geldwäsche in Deutschland und die Tatsache, dass die Deutschen am geliebten Zahlungsmittel „Bargeld“ festhalten, ist eine Anpassung und Aktualisierung des Geldwäschegesetzes tatsächlich notwendig. Wenn man sich vor Augen führt, dass manche EU-Länder bereits die kleinen Euro-Münzen abgeschafft haben und Bargeld dort mehr und mehr als Zahlungsmittel wegfällt, kann man sich vorstellen, dass in Deutschland eine Sogwirkung im EU-Raum für Bartransaktionen entsteht – insbesondere für hohe Bartransaktionen (Immobilien, hochwertige Güter, schnell liquidierbare Gegenstände etc.). Diesem Handlungsbedarf steht das Reformpaket gegenüber. In den nächsten Wochen wird sich herausstellen, ob der Bundesrat entsprechend zustimmt.

Neben dieser Gesetzes-Novellierung hat es noch eine weitere neue Entwicklung im Bereich Geldwäscheprävention gegeben. Wie oben bereits angesprochen, wurde vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) Ende Oktober 2019 eine Nationale Risikoanalyse veröffentlicht.

Diese Analyse soll dazu beitragen, auf nationaler Ebene bestehende und auch zukünftige Risiken im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erkennen und zu vermindern. Durch die Lektüre dieses 137-Seiten Pamphlets soll das Risikobewusstsein bei allen Akteuren geschärft werden. Analog zu den bereits in der Novellierung des Geldwäschegesetzes erkannten Risikofeldern, wurden in der Nationalen Risikoanalyse u.a. die Bereiche anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor sowie grenzüberschreitende Aktivitäten als hoch risikobehaftet genannt.

Für alle geldwäscherechtlich Verpflichteten (Güterhändler, Immobilienmakler, Auktionshäuser etc.) besteht die Pflicht, die Erkenntnisse dieser Nationalen Risikoanalyse zukünftig in der eigenen Risikoanalyse im Rahmen des Risikomanagements zu berücksichtigen. Es muss entsprechend eine schriftliche Dokumentation zur Ermittlung und Bewertung der unternehmensindividuellen Risiken, zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, vorliegen (unter Berücksichtigung des Geldwäschegesetztes – insbesondere die Anlagen 1 und 2 sowie die Nationale Risikoanalyse).

Neues zur Geldwäscheprävention - Praxistipps:

Gehört Ihr Unternehmen aufgrund der Tätigkeiten oder angebotenen Leistungen zu den Verpflichteten nach § 2 GwG (siehe hierzu auch letzten exkulpaper)?

Haben Sie ein Risikomanagement eingerichtet?

Prüfen Sie, ob Ihre Risikoanalyse aufgrund der Nationalen Risikoanalyse oder anderer Entwicklungen, z.B. in ihrer Geschäftstätigkeit, anzupassen ist und aktualisieren Sie diese gegebenenfalls. Vermerken Sie das Datum der Aktualisierung (Versionsnummer, um mehrfache Arbeit zu vermeiden).

Passen Sie ggf. Ihre internen Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. die Unterrichtung Ihrer Mitarbeiter, an die Erkenntnisse Ihrer aktuellen Risikoanalyse an.

Lassen Sie die Risikoanalyse bzw. deren aktualisierte Form und die internen Sicherungsmaßnahmen von der zuständigen Person – i.d.R. die Geschäftsleitung – genehmigen.

Fazit

Bei Fragen oder benötigter Hilfestellung in Bezug auf die Geldwäscheprävention und den daraus resultierenden Auflagen in Ihrem Unternehmen melden Sie sich bitte gerne auch bei uns!

Katrin Dahmen

Katrin Dahmen
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