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Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Der ultimative Leitfaden für Arbeitssicherheit und Rechtspflichten

20. Januar 2026 - Minuten Lesezeit

In vielen Branchen gehören Gefahren am Arbeitsplatz zum beruflichen Alltag. Ob Chemikalien, herabfallende Gegenstände oder Lärm – Arbeitgeber stehen vor der Herausforderung, ihre Mitarbeiter effektiv zu schützen und gleichzeitig die strengen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist dabei oft die letzte, aber entscheidende Barriere zwischen einer Person und einer potenziellen Verletzungsquelle.

Dieser Artikel erläutert fundiert, welche gesetzlichen Pflichten Sie als Entscheider haben, wie Sie die richtige Ausrüstung auswählen und wie Sie durch eine korrekte Implementierung die Sicherheit im Betrieb erhöhen. Sie erhalten Klarheit über Kategorien, Unterweisungspflichten und die Integration der PSA in Ihr Sicherheitskonzept.

Grundlagen und gesetzlicher Rahmen der PSA

Der Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung ist in Deutschland und der EU streng reglementiert. Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV). Auf europäischer Ebene definiert die Verordnung (EU) 2016/425 die Anforderungen an das Inverkehrbringen von PSA.

Neben dem staatlichen Recht konkretisieren vor allem die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Anforderungen in der Praxis. Besonders relevant ist hier die DGUV-Regelwerk-Serie 112 (früher BGR 190 ff.), die für jede PSA-Art (z. B. Fußschutz, Atemschutz, Augen- und Gesichtsschutz) detaillierte fachliche Vorgaben zur Auswahl und Benutzung liefert.

Draufsicht verschiedener persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) wie Helm, Gehörschutz, Atemschutzmaske, Sicherheitsschuhe und Schutzbrille auf blauem Holzgrund.

Definition: Was zählt zur PSA?

Unter Persönlicher Schutzausrüstung versteht man jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten getragen oder gehalten zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Dies umfasst Kopfschutz, Gehörschutz, Augenschutz, Atemschutz, Schutzbekleidung sowie Schutz gegen Absturz.

Das STOP-Prinzip: PSA als letzte Instanz

Ein häufiger Fehler in der betrieblichen Praxis ist der unmittelbare Griff zur PSA. Gesetzlich ist jedoch das STOP-Prinzip (Rangfolge der Schutzmaßnahmen) zwingend einzuhalten:

  1. 1
    Substitution: Gefahr durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren ersetzen.
  2. 2
    Technische Maßnahmen: Unter anderem Absaugungen oder Schutzgitter installieren.
  3. 3
    Organisatorische Maßnahmen: Arbeitsabläufe so gestalten, dass die Exposition minimiert wird.
  4. 4
    Persönliche Maßnahmen: Erst wenn S, T und O nicht ausreichen, kommt die PSA zum Einsatz.

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Eine lächelnde Frau mit Brille und Laptop in einem modernen, hellen Büro, im Hintergrund ein Kollege bei der Arbeit.

Die drei Kategorien der Persönlichen Schutzausrüstung

Um den Grad der Gefährdung und die damit verbundenen Anforderungen an die Ausrüstung zu bestimmen, wird PSA in drei Kategorien unterteilt:

Kategorie I: Schutz gegen geringfügige Risiken

Hierbei handelt es sich um einfache Ausrüstung, bei der man davon ausgehen kann, dass der Nutzer die Wirksamkeit selbst beurteilen kann.

  • Beispiele: Leichte Reinigungsmittel, Sonnenbrillen für den gewerblichen Gebrauch, einfache Handschuhe für Gartenarbeiten.
  • Anforderung: Der Hersteller erklärt die Konformität in Eigenregie.

Kategorie II: Schutz gegen mittlere Risiken

Diese Kategorie umfasst alle PSA, die weder in Kategorie I noch in Kategorie III fallen.

  • Beispiele: Sicherheitsschuhe, Schutzhelme, Gehörschutz.
  • Anforderung: Eine notifizierte Stelle muss eine EU-Baumusterprüfung durchführen.

Kategorie III: Schutz gegen tödliche Gefahren und bleibende Gesundheitsschäden

Dies ist die höchste Stufe für komplexe Ausrüstungen, die vor schwerwiegenden Risiken schützen.

  • Beispiele: Atemschutzgeräte, Absturzsicherungen, Chemikalienschutzanzüge.
  • Anforderung: Zusätzlich zur Baumusterprüfung ist eine regelmäßige Überwachung der Produktion durch eine externe Prüfstelle vorgeschrieben.

Verantwortlichkeiten: Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern

Die Einführung von PSA ist kein einseitiger Prozess, sondern erfordert die Mitwirkung beider Parteien, wobei die Hauptlast der Verantwortung beim Arbeitgeber liegt.

Pflichten des Arbeitgebers

  1. Gefährdungsbeurteilung: Bevor PSA ausgewählt wird, müssen die Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch ermittelt werden (§ 5 ArbSchG).
  2. Kostenübernahme: Gemäß § 3 ArbSchG darf der Arbeitgeber die Kosten für erforderliche Schutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegen. PSA muss kostenlos gestellt werden.
  3. Bereitstellung und Instandhaltung: Die Ausrüstung muss funktionsfähig, hygienisch einwandfrei und ergonomisch passend sein.
  4. Unterweisungspflicht: Mitarbeiter müssen vor der ersten Nutzung und danach mindestens einmal jährlich über den korrekten Einsatz, die Lagerung und die Erkennung von Mängeln unterwiesen werden. Bei Kategorie III sind praktische Übungen zwingend.

Sonderfall Kategorie III: Ohne Rettungskonzept kein Einsatz

Bei PSA der höchsten Kategorie, insbesondere bei der PSA gegen Absturz (PSAgA), reicht eine reine Tragepflicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss zwingend ein Rettungskonzept erstellen. Da nach einem Sturz in den Gurt innerhalb weniger Minuten ein lebensgefährliches Hängetrauma droht, müssen die Beschäftigten nicht nur im Anlegen der Ausrüstung, sondern auch in der aktiven Rettung verunfallter Kollegen praktisch unterwiesen sein.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge 

Das Tragen von PSA kann für den Körper eine zusätzliche Belastung darstellen (z. B. Atemwiderstand bei Masken oder Hitzeentwicklung in Chemikalienschutzanzügen). Daher ist der Einsatz oft an eine arbeitsmedizinische Vorsorge gekoppelt (z. B. der 'G26-Check' für Atemschutz oder 'G20' bei Lärm). In vielen Fällen darf die PSA – und damit die Tätigkeit – rechtlich erst dann aufgenommen werden, wenn die medizinische Eignung bzw. Vorsorge durch einen Betriebsarzt erfolgt ist.

betriebsarzt-im-unternehmen-exkulpa-gmbh

Pflichten der Arbeitnehmer

Tragepflicht

Ist PSA aufgrund der Gefährdungsbeurteilung vorgeschrieben, sind Mitarbeiter verpflichtet, diese bestimmungsgemäß zu benutzen.

Sorgfaltspflicht

Die Ausrüstung ist pfleglich zu behandeln und sicher zu lagern.

Meldepflicht

Defekte oder abgelaufene PSA muss unverzüglich dem Vorgesetzten gemeldet werden.

Praxisnahe Auswahl und Ergonomie

Ein oft unterschätzter Faktor für die Wirksamkeit von PSA ist die Akzeptanz durch die Mitarbeiter. Wenn ein Gehörschutz drückt oder eine Schutzbrille beschlägt, wird die Ausrüstung häufig abgelegt oder falsch getragen, was den Schutzstatus auf null reduziert.

Passform und Trageakzeptanz

Achten Sie beim Kauf nicht nur auf die Normerfüllung, sondern beziehen Sie die Mitarbeiter in Tragetests ein. Ergonomisch gestaltete PSA reduziert Ermüdungserscheinungen und erhöht die Produktivität. Moderne Materialien erlauben heute etwa hochwirksame Schnittschutzhandschuhe mit hoher Tastempfindlichkeit.

Kompatibilität verschiedener PSA-Elemente

Werden mehrere PSA-Komponenten gleichzeitig getragen (z.B. Helm, Gehörschutz und Atemschutzmaske), müssen diese aufeinander abgestimmt sein. Eine Brille kann beispielsweise die Dichtlippe einer Atemschutzmaske anheben und somit deren Schutzwirkung neutralisieren.

Wartung, Lagerung und Lebensdauer

PSA ist kein Produkt für die Ewigkeit. Kunststoffe altern durch UV-Strahlung, Filter setzen sich zu und mechanische Beanspruchung führt zu Materialermüdung.

Verfallsdaten: Beachten Sie die Herstellerangaben. Ein Bauhelm aus thermoplastischem Kunststoff sollte in der Regel nach 4–5 Jahren ausgetauscht werden.

Prüfzyklen: PSA gegen Absturz (Kategorie III) muss mindestens alle 12 Monate durch einen Sachkundigen geprüft und die Prüfung dokumentiert werden.

Lagerung: PSA sollte trocken, kühl und vor Sonnenlicht geschützt gelagert werden, um die Materialeigenschaften so lange wie möglich zu erhalten.

Checkliste für die Implementierung im Betrieb

Nutzen Sie diese Checkliste, um den Status Ihrer PSA-Organisation zu prüfen:

  • Gefährdungsbeurteilung aktuell? Sind alle Arbeitsplätze analysiert und PSA-Bedarfe dokumentiert?
  • STOP-Prinzip angewendet? Wurde geprüft, ob technische oder organisatorische Lösungen Vorrang haben?
  • CE-Kennzeichnung vorhanden? Verfügt jedes Teil über die notwendige Kennzeichnung und Konformitätserklärung?
  • Mitarbeiter beteiligt? Wurden Tragetests durchgeführt, um die Akzeptanz sicherzustellen?
  • Unterweisungen dokumentiert? Liegen unterschriebene Nachweise über die Schulung der Mitarbeiter vor?
  • Prüffristen definiert? Gibt es ein System (z.B. Inventarliste), dass an die Prüfung von Kategorie-III-Produkten erinnert?
  • Kennzeichnung umgesetzt? Sind die Arbeitsbereiche gemäß ASR A1.3 mit den entsprechenden blauen Gebotszeichen (z. B. 'Gehörschutz tragen') deutlich markiert?
  • Vorsorge koordiniert? Ist für belastende PSA (Atemschutz/Gehörschutz) die notwendige arbeitsmedizinische Vorsorge für die Mitarbeiter dokumentiert?

Häufige Fehler vermeiden

Ein gravierender Fehler ist die Verwendung von PSA für Zwecke, für die sie nicht geprüft wurde. Beispielsweise bietet ein einfacher Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) keinen Schutz gegen gefährliche Stäube oder Dämpfe – hier ist eine zertifizierte FFP-Maske erforderlich. Auch die eigenmächtige Veränderung von PSA (z.B. Bohren von Löchern in Helme zur besseren Belüftung) führt zum sofortigen Erlöschen der Zertifizierung und Schutzwirkung.

Fazit 

Die Persönliche Schutzausrüstung ist weit mehr als eine formale Pflicht. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der operativen Exzellenz und der Fürsorgepflicht jedes Unternehmers. Eine korrekt ausgewählte und von der Belegschaft akzeptierte PSA minimiert nicht nur das Unfallrisiko, sondern sichert das Unternehmen auch rechtlich gegen Haftungsansprüche ab.

Nächste Schritte: Überprüfen Sie in einem ersten Schritt Ihre Dokumentation. Sind die Gefährdungsbeurteilungen für alle Tätigkeitsbereiche auf dem neuesten Stand? Falls nicht, ist dies der wichtigste Anhaltspunkt, um die Auswahl Ihrer PSA auf ein rechtssicheres Fundament zu stellen. Konsultieren Sie bei Bedarf Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, um die spezifischen Anforderungen der Kategorien II und III für Ihren Betrieb zu präzisieren.

FAQ - Persönliche Schutzausrüstung

Muss der Arbeitgeber auch Sicherheitsschuhe für Leiharbeitnehmer stellen?

Ja, die Verantwortung für den Arbeitsschutz und die Bereitstellung der PSA liegt beim Entleiherbetrieb, da dieser die Weisungsbefugnis hat und die konkreten Gefährdungen vor Ort kennt. Oft gibt es jedoch vertragliche Vereinbarungen zwischen Verleih- und Entleihbetrieb über die Kostenübernahme.

Darf PSA privat genutzt werden?

Grundsätzlich ist die vom Arbeitgeber gestellte PSA für die berufliche Verwendung bestimmt. Eine private Nutzung ist in der Regel nicht vorgesehen, da der Arbeitgeber für die Instandhaltung und Prüfung verantwortlich ist, was bei privater Nutzung nicht mehr kontrolliert werden kann.

Was passiert bei Nichtbeachtung der Tragepflicht?

Verstößt ein Mitarbeiter beharrlich gegen die Tragepflicht, kann dies nach vorheriger Abmahnung eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung darstellen. Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht gehalten, die Nutzung der PSA stichprobenartig zu kontrollieren.

Simon Herberg

Dualer Student

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