Berufskrankheiten erkennen: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vs. Eignungsuntersuchung

31. Mai 2021

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung

Es sollte im Interesse eines jeden Unternehmers sein, eine wirksame Gesundheitsvorsorge oder im Krankheitsfall eine gute medizinische Vorsorge anbieten zu können. In allen Unternehmensbereichen ist ganz im Sinne der Arbeitssicherheit für eine dauerhafte Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu sorgen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) hilft den Unternehmern arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich der Berufskrankheiten bei Arbeitnehmern zu erkennen oder zu vermeiden.

Zusätzlich soll die ArbMedVV die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer aufrechterhalten sowie einen Beitrag zum betrieblichen Gesundheitsschutz leisten.

Diese ArbMedVV regelt unter anderem folgende Punkte:

Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers (§3 ArbMedVV)

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch fachkundige Ärztinnen oder Ärzte (§6 ArbMedVV)

Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge (§§4,5,5a ArbMedVV) sowie

Im Anhang die Pflicht- und Angebotsvorsorgen bei Tätigkeit mit Gefahrstoffen, Tätigkeiten mit biologischen Gefahrstoffen, Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen und sonstige Tätigkeiten.

Welche Arten von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gibt es?

Pflichtuntersuchung

Die Pflichtuntersuchungen sind unumgängliche Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten besonders gesundheitsgefährdenden beruflichen Tätigkeiten (z. B. Infektionsgefährdung) vom Arbeitgeber regelmäßig zu veranlassen sind. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die erforderliche Pflichtuntersuchung zuvor durchgeführt wurde. (ArbMedVV §4 mit Anhang Teil 1 (1), Teil 2 (1) und Teil 3 (1))

Angebotsuntersuchung

Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anzubieten sind. Angebotsuntersuchungen müssen als Erstuntersuchung und anschließend als Nachuntersuchung in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern sofern nach längerer Latenzzeit Einschränkungen der Gesundheit entstehen, nachgehende Untersuchungen anzubieten.

ArbMedVV §5 mit Anhang Teil 1 (2), Teil 2 (2) und Teil 3 (2)

Wunschvorsorge

Gemäß Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer oder Arbeitgeber auf Wunsch eines Arbeitnehmers eine arbeitsmedizinische Wunschuntersuchung zu ermöglichen und zu genehmigen, sofern der Mitarbeiter einen möglichen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und (s)einer Erkrankung vermutet. Sie muss vom Arbeitgeber aber jederzeit ermöglicht werden.

Anders als die Pflichtuntersuchung, ist die Wunschuntersuchung, ebenso wie die Angebotsuntersuchung, keine Voraussetzung für die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit. (ArbSchG §11, ArbMedVV §5a)

Laut der ArbMedVV gilt grundsätzlich, dass vor Aufnahme einer Tätigkeit eine entsprechende Vorsorge zu erfolgen hat. Jede weitere folgende Untersuchung sollte je nach Altersgruppe zwischen 3-5 Jahren wiederholt werden. Für bestimmte Berufsgruppen werden regelmäßige Impfungen vorgeschrieben, die auch Ihre eigenen Zeitfenster haben.

Die Untersuchungsintervalle sind vom Arbeitgeber und auch vom Arbeitnehmer zu dokumentieren.

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Eignungsuntersuchungen

Die Eignungsuntersuchung gehört nicht zur ArbMedVV.

Mit der Eignungsuntersuchung wird festgestellt, ob der Mitarbeiter für die eingesetzte Tätigkeit geeignet ist. Dies sollte vorsorglich vor Arbeitseintritt geschehen.

Weitere Eignungsuntersuchungen können während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers durchgeführt werden, wenn sie in einer speziellen Rechtsvorschrift, z.B. Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vorgegeben sind oder gesundheitliche Erwägungen (schlechtes Sehvermögen, Diabetes) entgegenstehen.

Eignungsuntersuchungen erfolgen bei:

  • Fahr- Steuer- und Regeltätigkeiten,
  • Arbeiten in Höhe und
  • bei Arbeiten mit Atemschutzgeräten durchgeführt

Wird bei einer Eignungsuntersuchung festgestellt, dass der Mitarbeiter nicht mehr für die Tätigkeit geeignet ist, ist ein alternativer Arbeitsplatz zu ermitteln. Sofern keine andere Beschäftigung möglich ist, kann im schlimmsten Fall eine Kündigung ausgesprochen werden. Dies bedarf einer schriftlichen Betriebsvereinbarung (Arbeitsrecht i. V. m. § 7 DGUV Vorschrift 1).

Eine Zustimmung des Mitarbeiters zur Teilnahme an diesen Untersuchungen ist erforderlich und für eine Weiterbeschäftigung als verpflichtend anzusehen.

Eine Vertragsklausel im Arbeitsvertrag darf demnach die Beschäftigten nicht unangemessen benachteiligen und muss klar und verständlich sein (§ 307 BGB).

Bei Betriebsvereinbarungen haben Arbeitgeber und Betriebsrat (sofern vorhanden) auf die Verhältnismäßigkeit zu achten (§ 75 BetrVG).

Arbeitsmedizinische-Untersuchung-beim-Betriebsarzt

In der DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.
Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

Die Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungen darf der Arbeitsmediziner nicht mit dem Arbeitgeber oder Unternehmer besprechen, da auch hier die ärztliche Schweigepflicht gilt.

Der Arbeitgeber kann die Untersuchungsergebnisse der Eignung vom Arbeitnehmer einfordern, bevor dieser arbeitsmäßig eingesetzt wird.

Ein frühzeitiges Erkennen einer möglichen Berufskrankheit ist deutlich günstiger als ein langfristiger Ausfall eines Mitarbeiters.

Marc Tangerding

Marc Tangerding
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