Heißer Sommer in Deutschland – Ab wann gibt es Hitzefrei im Büro?

06. August 2019

Hitzefrei im Büro?

Da wir eine aktuelle Hitzewelle durchlaufen, wird unseren Kollegen aus der Arbeitssicherheit regelmäßig die Frage gestellt: Muss ich bei solchen Temperaturen arbeiten?

So einfach kann diese Frage nicht beantwortet werden.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben hierüber Auskunft. Konkret wird hier die ASR A3.5 (Temperatur) genannt.

Die Raumtemperatur sollte +26 °C nicht überschreiten


Im Kapitel 4 behandelt die ASR A3.5 das Thema „Raumtemperatur“. Hierbei wird auch auf das Thema „gesundheitlich zumutbare Temperaturen“ hingewiesen. Als Raumtemperatur wird die vom „Menschen empfundene Temperatur“ definiert und diese ist von „Mensch zu Mensch“ unterschiedlich.

Bereits beim Errichten von Arbeitsstätten (Arbeitsplätzen) hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass bauliche Voraussetzungen gegeben sind, um der sommerlichen Wärme zu trotzen.


Maßnahmen gegen Hitze im Büro einrichten


Grundsätzlich sollte die Lufttemperatur u.a. in Arbeitsräumen die Marke von +26 °C nicht überschreiten. Wird die Lufttemperatur trotzdem überschritten, so sind durch den Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, sodass die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände vermieden wird. Die ASR führt in der Tabelle 3 sogenannte „Gestaltungsbeispiele“ auf, die eine direkte Sonneneinstrahlung auf die Arbeitsplätze verhindern sollen.

Tabelle 3 : Beispiele zur Gestaltung für Sonnenschutzsysteme

  • Sonnenschutzvorrichtungen, die das Fenster von außen bedecken  (z. B. Jalousien oder hinterlüftete Markisen)   
  • Reflektierende Vorrichtungen im Zwischenraum der Verglasung
  •  innenliegende hochreflektierende oder helle Sonnenschutzvorrichtung
  • Verglasungen (innerhalb eines Sonnenschutzsystems, Blendschutz und Lichtfarbe sind zu beachten)

Überschreitung der +26 °C bedeutet nicht gleich Hitzefrei im Büro 

Wird die Raumtemperatur von +26 °C überschritten, so bedeutet dies nicht gleichzeitig „Hitzefrei“. Vorausgesetzt, dass die Vorgaben für „übermäßige Sonneneinstrahlung“ gemäß Kapitel 4.3 der ASR A3.5 vorhanden sind, muss der Arbeitgeber weitere Maßnahmen einleiten. Dann beschäftigt man sich auch mit einer möglichen Gesundheitsgefährdung sowie mit gesundheitlich Vorbelasteten und besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmern (u.a. ältere Arbeitnehmer, Jugendliche, Schwangere oder stillende Mütter).

Besondere Maßnahmen bei über +30 °C  im Unternehmen 


Überschreiten die Raumtemperaturen +30 °C müssen zusätzliche wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Hier führt das Kapitel 4 der ASR A3.5 in Tabelle 4 „Beispielhafte Maßnahmen“ auf, die zusätzlich die Beanspruchung der Arbeitnehmer reduzieren sollen.

Tabelle 4 : Maßnahmen

  • effektive Steuerung der Sonnenschutzvorrichtungen  (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten) 
  • Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung) 
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektroische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
  • Früh morgens lüften
  • Einrichten von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • Bereitstellung von Getränken (z. B. Trinkwasser) Lockerung der Regeln für die Arbeitsbekleidung  

Fazit

Erst ab einer Raumtemperatur von +35 °C ist ein Arbeitsraum ohne die in den Tabellen 3 und 4 aufgeführten Schutzmaßnahmen für die Zeit der Temperaturüberschreitung nicht geeignet.

Neben der ASR A3.5 gibt es weitere Informationen zu Sonnenschutz und Raumklima. Hier sind u.a. die DGUV Informationen 215-444 (Sonnenschutz im Büro) sowie DGUV Informationen 215-510 (Beurteilung des Raumklimas) genannt.

Michael Lassak

Michael Lassak
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