Was muss der Arbeitgeber im Arbeitsschutz zu Covid-19 tun?

14. April 2020

Arbeitsschutz zu Covid-19: Durch die aktuelle Pandemie-Krise rund um das Coronavirus (COVID-19) entstehen Gefährdungen für alle Menschen, welche auch Mitarbeiter und Angestellte in allen Unternehmen einschließt.
Es stellt sich nun die Frage:
Was muss der Arbeitgeber im Arbeitsschutz zu Covid-19 tun und wie sieht es mit der Gefährdungsbeurteilung aus?

Wie gehen wir im Arbeitsschutz zu Covid-19 mit dem Coronavirus um?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes, welche die Sicherheit und die Gesundheit betreffen, einzuleiten. Das ergibt sich aus §3 ArbSchG.

Weiterhin gilt, dass er die Maßnahmen prüft und bei sich ändernden Gegebenheiten anpasst.

Dieser Fall ist jetzt eingetreten. Daher ist eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbSchG), auch wenn es „hoffentlich“ zeitlich begrenzt ist, durchzuführen.

Wurde an die Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz zu Covid-19 gedacht?

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Die vorhandene Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren bzw. es sollte ein Anhang zur bestehenden Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. 

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Eine Handlungshilfe stellen wir Ihnen zur Verfügung. Dabei ist es wichtig, dass alle Mitarbeiter im Unternehmen in Kenntnis gesetzt wurden. Sie müssen über die aktuellen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Bescheid wissen.


Dies kann durch eine Unterweisung und/oder durch die Übergabe der Gefährdungsbeurteilung geschehen.

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Der Aufbau erfolgt über die mögliche ermittelte Gefährdung, die Einschätzung des Risikos die Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verringerung des ermittelten Risikos, die Verantwortung (wer ist für welche Maßnahme zuständig) und eine Wirksamkeitskontrolle.

Gefährdung durch fehlende Informationen

Durch fehlendes Wissen kann es zu Gefährdungen kommen. Um das zu vermeiden, ist es wichtig sich und seine Mitarbeiter zu informieren und auf Maßnahmen aufmerksam zu machen.

Die Grundinformationen sind im aktuellen Fall die Infektionswege des Corona-Virus. Das Virus wird durch Husten, Niesen und Körperkontakt verbreitet. Es handelt sich also um eine Tröpfcheninfektion.
Im Folgenden werden weitere Informationen und Verhaltensregeln aufgezeigt, um das Risiko einer Infektion einzudämmen.

Maßnahmen und Verhaltensregeln

  • Händeschütteln und Körperkontakt vermeiden (Abstand mind. 1,5 m). Ist dies arbeitstechnisch nicht immer möglich, muss verschärft auf die Vermeidung von Körperkontakt und die Hygiene geachtet werden.
  • Husten und Niesen in die Armbeuge oder ein Papiertaschentuch. Papiertaschentücher nur einmal verwenden und sofort entsorgen. Regelmäßiges, sorgfältiges Händewaschen (mind. 20 Sekunden) mit Seife (bis zum Handgelenk).
  • Zum Hände abtrocknen sind ebenfalls Papierhandtücher bereitzustellen.
  • Finger- und Nagelbürsten in Waschräumen sind sofort zu entsorgen.

Gefährdung durch fehlende Möglichkeit, die Hände zu waschen (u.a. Montage)

  • Hände-Desinfektionsmittel bereitstellen. Informationen über geeignete Mittel erhalten Sie über das Robert-Koch-Institut.
    Achtung: Viele Desinfektionsmittel sind ungeeignet, da sie nur gegen Bakterien helfen!

Fehlende Informationen zu Maßnahmen, bei möglicher Erkrankung oder Infektionsverdacht

  • Wenn ärztliche Hilfe benötigt wird, kontaktieren Sie ihren Hausarzt / Hausärztin nur telefonisch! Ist dieser nicht erreichbar hilft in dringenden Fällen die 116117
  • Empfehlungen des RKI finden Sie hier.

Ansteckungsgefahr durch Dritte

  • Vermeiden Sie, wenn möglich den Kundenkontakt und prüfen Sie die Notwendigkeit von Vor-Ort Terminen.
  • Nutzen Sie elektronische Medien (Telefon, Videokonferenz).
    Dabei ist wichtig, dass diese Medien datenschutzkonform sind. Fragen Sie dazu ihren Datenschutzbeauftragten.

Ansteckungsgefahr durch Dritte (notwendige Vor-Ort Termine)

  • Vermeiden Sie auf jeden Fall Risikogebiete und sprechen Sie vorab mit dem Kunden, ob ein Krankheitsfall aufgetreten ist.
  • Fragen Sie nach deren Hygienemaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Denken Sie immer an ihre Gesundheit: In solchen Fällen muss Ihnen der Arbeitgeber eine zusätzliche PSA zur Verfügung stellen. Diese umfasst mindestens eine Atemschutzmaske sowie Hautschutz- und Hygienemittel

Gefährdung durch Ansteckungsgefahr auf dem Weg zum und vom Kunden

  • Vermeiden Sie öffentliche Verkehrsmittel und nutzen Sie, wenn möglich, ein eigenes Fortbewegungsmittel (PKW, Fahrrad)

Fazit

In der aktuellen Pandemie-Krise ist besondere Vorsicht geboten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes einzuleiten, diese auch zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Durch Unterweisung und/oder durch die Übergabe der Gefährdungsbeurteilung werden alle Mitarbeiter über die Maßnahmen im Betrieb informiert und wissen, wie sie sich in der aktuellen Ausnahmesituation verhalten sollten.

Michael Lassak

Michael Lassak
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