Arbeitssicherheit einfach erklärt: Pflichten, Checklisten & Änderungen 2025

06. September 2022

Update für 2025: Dieser Artikel berücksichtigt die jüngsten Änderungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV, die neue ASR A6 für Bildschirmarbeit und aktuelle DGUV-Vorschriften. Erfahren Sie, was jetzt für Ihre Rechtssicherheit entscheidend ist.

Als Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Doch was bedeutet das konkret in der Praxis? Welche Maßnahmen müssen Sie ergreifen, um nicht nur gesetzliche Vorgaben zu erfüllen, sondern auch ein sicheres und produktives Arbeitsumfeld zu schaffen? In diesem umfassend aktualisierten Leitfaden erfahren Sie alles, was Sie über die Grundlagen der Arbeitssicherheit im Jahr 2025 wissen müssen, einfach, verständlich und direkt umsetzbar.

Was ist Arbeitssicherheit und warum ist sie so wichtig?

Definition

Der Arbeitsschutz erfüllt das elementare Bedürfnis des Menschen nach Schutz und Sicherheit sowie die Förderung von Gesundheit am Arbeitsplatz.

Allgemein umschrieben wird der Arbeitsschutz mit Sicherheit und Gesundheitsschutz und umfasst die Gesamtheit der Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingter Erkrankungen sowie Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung und Verbesserung der Arbeit. Dies ist sinngemäß im § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) beschrieben.

Verantwortlichkeiten & Mitwirkungspflicht

Der Arbeitsschutz umfasst:

  • den Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit.
  • die menschengerechte Arbeitsgestaltung, einschließlich Förderung der Gesundheit.
  • Maßnahmen, Mittel und Methoden zur Unfallverhütung und Begrenzung des Schadensausmaßes.
  • die Rehabilitation und Reintegration von Mitarbeitern nach Unfällen oder Krankheiten.
Arbeitnehmer_Hubwagen_Arbeitssicherheit_exkulpa

Hieraus ergibt sich das präventive Grundanliegen des Arbeitsschutzes. Die Gefahren vorauszusehen und präventiv abzuschwächen oder gänzlich auszuschließen, ist die Aufgabe eines jeden Unternehmens.

Natürlich lässt sich nicht jedes Unfallereignis vermeiden oder voraussehen, jedoch ist schnelles Handeln nach solch einem Ereignis erforderlich, um zukünftige Arbeitsunfälle zu vermeiden.

Ein guter, präventiver Arbeitsschutz verhindert:
  • menschliches Leid
  • hohe zusätzliche Kosten, um vorhandene Gefährdungen abzubauen
  • Imageverlust
  • hohe Fehlzeiten der Arbeitnehmer
  • u.v.a.

Die drei Säulen des Arbeitsschutzes

Wussten Sie, dass Sie mit gelebtem Arbeitsschutz nicht nur Ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, sondern auch handfeste Vorteile für Ihr Unternehmen schaffen?

3-Saeulen-des-Arbeitsschutz-einfach-erklaert
  • Humanitäres & ethisches Anliegen:
    Sie schützen das wertvollste Gut, sprich die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter. Arbeit wird so zu einem positiv bewerteten Lebensbestandteil.
  • Wirtschaftliche Vorteile: 
    Gesunde, leistungsfähige und zufriedene Beschäftigte steigern die Produktivität und Qualität. Ein gutes Betriebsklima und geringe Ausfallzeiten wirken sich direkt positiv auf Ihre Bilanz aus.
  • Ökologische & volkswirtschaftliche Bedeutung: 
    Maßnahmen wie Schadstoffabsaugung schützen nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch die Umwelt. Guter Arbeitsschutz fördert den sozialen Frieden in der Gesellschaft.

Wussten Sie, dass Sie mit gelebtem Arbeitsschutz ...

Gesetzliche Grundlagen und Verantwortlichkeiten

Verantwortlich für den Arbeitsschutz im Betrieb ist die ganze Organisation, allerdings unterscheidet sich der Grad der Verantwortung und der Zuständigkeit. Der Unternehmer ist jedoch schlussendlich der Adressat des Arbeitsschutzgesetzes, in dem es in § 3 Abs. 1 ArbSchG  heißt:

„Der Unternehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben.“

Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, darunter:

Wichtige Neuerung seit 2025: Durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV wurden viele formale Anforderungen gelockert. So wurde die bisher oft geforderte „Schriftform“ (mit eigenhändiger Unterschrift) für viele Nachweispflichten im Arbeitsschutz (z.B. Unterweisungsnachweise) auf die Textform (§ 126b BGB) umgestellt. Das bedeutet: Eine E-Mail oder eine digitale Bestätigung reicht nun oft aus. Dies zeigt, wie wichtig es ist, stets auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung zu bleiben.

Die zentralen Akteure im Arbeitsschutz

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ist eine speziell qualifizierte Person, die den Unternehmer fachkundig unterstützt. Wichtig: Die Bestellung einer SiFa entbindet den Unternehmer nicht von seiner Gesamtverantwortung. Die SiFa hat eine beratende und unterstützende Funktion, wie es das Arbeitssicherheitsgesetz (§ 6 ASiG) klarstellt.

Gemäß § 5 ASiG ist der Unternehmer verpflichtet, eine SiFa schriftlich zu bestellen. Die DGUV Vorschrift 2 legt dabei die Mindesteinsatzzeiten fest.

Handlungsanlässe für die SiFa sind immer Veränderungen im Betrieb:

Technische Veränderungen, z.B.:

  • Bauvorhaben
  • neue Maschinen
  • neue Arbeitsstoffen
  • neue Schutzausrüstung

Organisatorische Veränderungen:

  • neue Arbeitsabläufe
  • neue Arbeitsaufgaben
  • geänderte Arbeitszeit, Pausen, Schichtsysteme

Personelle Veränderungen:

  • neue Mitarbeiter und Auszubildende
  • veränderte Qualifikationsanforderungen
  • Konzepte zur Personalentwicklung

Das Ziel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte immer die Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitssysteme sein. Um dieses übergeordnete Ziel zu erreichen, arbeiten Fachkräfte für Arbeitssicherheit zusammen mit dem Betriebsarzt, Führungskräften, Betriebsrat, betrieblichen Stabsstellen, Sicherheitsbeauftragten und Beschäftigten.

Da es gerade für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) oft nicht wirtschaftlich ist, eine eigene SiFa in Vollzeit einzustellen, ist die Beauftragung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit eine gängige und sinnvolle Lösung.

Der Sicherheitsbeauftragte

Der Sicherheitsbeauftragte ist im Gegensatz zur SiFa ein Kollege aus den eigenen Reihen, der diese Aufgabe ehrenamtlich übernimmt. Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten sind verpflichtet, mindestens einen Sicherheitsbeauftragten schriftlich zu bestellen.

Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Unternehmer bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Unterstützung könnte beispielsweise darin liegen, dass der Sicherheitsbeauftragte fortlaufend kontrolliert, ob Schutzeinrichtungen vorhanden und funktionstüchtig sind oder die Mitarbeiter ihre persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß tragen. Zudem unterstützt er die Führungskraft bei folgenden Themen:

  • Organisation der Ersten Hilfe
  • Vorausschauende Planungen für besondere Gefahren und Notfallmaßnahmen
  • Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten,
  • Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung

Der Sicherheitsbeauftragte ist auch immer Ansprechpartner für die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Da der Sicherheitsbeauftragte seinen normalen Arbeitsalltag wahrnimmt und dabei die Arbeitssicherheit im Blick hat, kann er schnell Gefahren erkennen und diese der Fachkraft für Arbeitssicherheit melden. Gemeinsam sollen dann Maßnahmen zur Verbesserung festgelegt werden.

Formen der Arbeitsschutzbetreuung

Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet grundsätzlich verschiedene Betreuungsmodelle, die sich nach der Unternehmensgröße richten.

Grundbetreuung (bis 10 Mitarbeiter)

Die Grundbetreuung beinhaltet Basisaufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes. Sie betrifft Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten und beinhaltet die Unterstützung bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Die längst möglichen Fristen und empfohlenen Umfänge der Grundbetreuung sind wie folgt:

Betreuungsgruppe

Längstmögliche Frist zur Wiederholung

Richtwerte für
den zeitlichen Umfang

I

1 Jahr

8 Stunden

II

3 Jahre

8 Stunden

III

5 Jahre

8 Stunden

Im Kontext der Grundbetreuung für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten kann die anlassbezogene Betreuung zum Tragen kommen. Hier beraten SiFa und Betriebsarzt zu Themen wie:

  • Einführung neuer oder geänderter Arbeitsverfahren
  • Untersuchung von Arbeitsunfällen
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
  • Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Einführung oder Erprobung von persönlicher Schutzausrüstung

Regelbetreuung (über 10 Mitarbeiter)

Die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

  • Grundbetreuung: Hier gelten feste Einsatzzeiten als Summenwert für Arbeitsmediziner und Fachkraft für Arbeitssicherheit, gestaffelt nach drei Betreuungsgruppen. Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Gruppen kann der Anlage 2 Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2 entnommen werden.

Betreuungsgruppe

I

II

III

Einsatzzeit (Std./ Jahr pro Beschäftigtem)

2,5

1,5

0,5

  • Betriebsspezifische Betreuung: Der individuelle Bedarf wird vom Unternehmer selbst ermittelt. Hierfür sind die Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien der DGUV Vorschrift 2 (Anlage 2, Abschnitt 3) heranzuziehen. Wichtig dabei ist, dass der Unternehmer in regelmäßigen Abständen die Relevanz aller Aufgabenfelder für die Betreuung prüft, insbesondere nach wesentlichen Änderungen im Unternehmen.
Die Betreuungsleistungen sind schriftlich zwischen Arbeitsmediziner, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Unternehmer festzulegen.

Unternehmermodell (Alternative für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten)

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten (je nach Berufsgenossenschaft) können alternativ am Unternehmermodell teilnehmen. Hierbei verpflichtet sich der Unternehmer, selbst an Informations- und Fortbildungsmaßnahmen seiner Berufsgenossenschaft teilzunehmen, um den Arbeitsschutz eigenverantwortlich zu steuern.

Achtung: Das Unternehmermodell ist kein „Rundum Sorglospaket“.

Für viele spezifische Fragestellungen, wie die Beurteilung komplexer Gefährdungen oder die Durchführung spezieller Messungen, ist dennoch die Expertise einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes zwingend erforderlich. Es gibt viele Vorgaben im Arbeitsschutz, die durch den Unternehmer allein nicht sichergestellt werden können.

Die wichtigsten Instrumente im betrieblichen Arbeitsschutz

Das STOP-Prinzip: Die Hierarchie der Schutzmaßnahmen

Ein fundamentaler Grundsatz im Arbeitsschutz ist das STOP-Prinzip. Es legt eine klare Rangfolge für Schutzmaßnahmen fest, die immer von oben nach unten abgearbeitet werden muss. Dieses Prinzip ist in § 4 ArbSchG verankert.

  1. S – Substitution: Kann die Gefahr beseitigt oder ersetzt werden? (z.B. Austausch eines giftigen Stoffes durch einen ungefährlichen)
  2. T – Technische Maßnahmen: Wenn eine Substitution nicht möglich ist, müssen technische Lösungen her. (z.B. Absaugvorrichtungen, Schutzzäune)
  3. O – Organisatorische Maßnahmen: Passen Sie die Arbeitsorganisation an. (z.B. Begrenzung der Expositionszeit, Zugangsbeschränkungen)
  4. P – Persönliche Schutzmaßnahmen: Erst wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind, kommt die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zum Einsatz. (z.B. Schutzhelm, Sicherheitsschuhe)

Die PSA ist immer das letzte Mittel der Wahl und niemals die erste Lösung!

Die Gefährdungsbeurteilung / (GBU)

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Werkzeug im Arbeitsschutz. Sie ist eine systematische Analyse aller Gefährdungen, die an den verschiedenen Arbeitsplätzen und bei den unterschiedlichen Tätigkeiten auftreten können. Ihre Durchführung ist in § 5 ArbSchG gesetzlich vorgeschrieben.

Weitere Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechungen sind u.a.:

  • § 6 Gefahrstoffverordnung
  • § 3 Betriebssicherheitsverordnung
  • § 3 Arbeitsstättenverordnung
  • § 10 Mutterschutzgesetz

Eine besondere und oft unterschätzte Anforderung ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen, die seit einigen Jahren ein fester Bestandteil der GBU sein muss. Hierbei geht es um Themen wie Arbeitsintensität, soziale Konflikte oder mangelnde Pausen.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Persoenliche Schutzausruestung_PSA_exkulpa

Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) soll Beschäftigte vor Gefährdungen schützen, welche einen äußerlichen Personenschaden hervorrufen könnten. Unterschieden werden:

  • Atemschutz (im aktuellen Fall gilt dies auch für Corona)
  • Augen- und Gesichtsschutz
  • Fußschutz
  • Gehörschutz
  • Handschutz
  • Hautschutz
  • Kopfschutz
  • PSA gegen Absturz
  • PSA gegen Ertrinken
  • PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen
  • Schutzkleidung
  • Stechschutz

Wie der Name bereits verrät, ist die persönliche Schutzausrüstung für jeden Beschäftigten persönlich und in ausreichender Qualität und Quantität zu stellen. Die Kosten trägt der Unternehmer und dürfen nicht auf den Arbeitnehmer umgelegt werden. Aus der Individualität eines jeden Menschen ergibt sich, dass die persönliche Schutzausrüstung nicht für alle Mitarbeiter einheitlich gestellt werden kann (z.B. für alle Mitarbeiter dasselbe Modell an Sicherheitsschuhen).

Welche PSA für welchen Arbeitsbereich genutzt wird, legt der Unternehmer, in Absprache mit seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Arbeitsmediziner, in der Gefährdungsbeurteilung fest.

Umgang mit Gefahrstoffen

Gefahrstoffe finden sich in jedem Betrieb, denn selbst Wasser kann zu einem Gefahrstoff werden, wenn es in hoher Dauer und Intensität auf den menschlichen Körper einwirkt. Auch normale Haushaltschemikalien wie Spülmaschinentabs, Korrekturroller, -band oder Kleber zählen zu den Gefahrstoffen.

Allgemeiner werden zu den Gefahrstoffen Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse gezählt, welche die in § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz genannten und in § 3 GefStoffV näher bestimmten Gefahrenklassen aufweisen.

Gefahrstoffe finden sich in jedem Betrieb, denn selbst Wasser kann zu einem Gefahrstoff werden, wenn es in hoher Dauer und Intensität auf den menschlichen Körper einwirkt. Auch normale Haushaltschemikalien wie Spülmaschinentabs, Korrekturroller, -band oder Kleber zählen zu den Gefahrstoffen.


Allgemeiner werden zu den Gefahrstoffen Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse gezählt, welche unter dem § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz genannte, in § 3 GefStoffV näher bestimmte Gefahrenklassen aufweisen und den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.

Gefahrstoffe können anhand der Gefahrenpiktogramme auf der Verpackung leicht erkannt werden. Signalwörter (Achtung und Gefahr) sowie die H- und P-Sätze geben dem Verbraucher Aufschluss darüber, wie die sichere Handhabung umzusetzen ist.

Grundsätzlich sind Gefahrstoffe in einem Gefahrstoffverzeichnis aufzulisten und mit den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern zu versehen. Für die Beschäftigten sind zusätzlich Betriebsanweisungen verpflichtend, die der Unternehmer zur Verfügung stellen muss.

Haushaltsübliche Chemikalien in geringer Menge können, nach der Prüfung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und entsprechender Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung, vom Gefahrstoffverzeichnis ausgenommen werden.

Grundlagen zu Arbeitsstätten

Zu einer Arbeitsstätte gehört jegliche Örtlichkeit, an der ständig eine Person haupt- oder nebenberuflich arbeitet. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Anforderungen an die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen. Dies umfasst alles von der Beleuchtung und Belüftung über Fluchtwege bis hin zu Pausen- und Sanitärräumen.

Zur Arbeitsstätte gehören unter anderem:

  • Arbeitsräume in Gebäuden
  • Telearbeitsplätze und Bildschirmarbeitsplätze
  • Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien
  • Baustellen
  • Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge 
  • Lager-, Maschinen- und Nebenräume 
  • Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Erste-Hilfe-Räume 
  • Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume) 

Aktueller Fokus 2025: Mobile Arbeit und Homeoffice. Mit der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A6 „Bildschirmarbeit“ wurden die Anforderungen an die Arbeit im Homeoffice und an mobilen Arbeitsplätzen konkretisiert. Auch hier muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen ergonomisch und sicher sind.

Die Arbeitsstättenverordnung zählt zu den aushangpflichtigen Gesetzen und ist in geeigneter Form den Beschäftigten zugänglich zu machen.

Grundlagen zu Arbeitsmitteln

Arbeitsmittel reichen vom Kugelschreiber über Werkzeuge bis zu Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden. Auch Regale und Leitern fallen unter den Begriff Arbeitsmittel. Der Unternehmer darf nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die sicher sind. Zudem sind die meisten Arbeitsmittel prüfpflichtig und diese Prüfungen müssen regelmäßig durch den Unternehmer organisiert werden. Leitern, Regale, Maschinen, elektrische Anlagen, Fahrstühle, Stapler etc. müssen nach den vorgegebenen Zeitintervallen durch befähigte Personen bzw. Sachverständige geprüft werden.

Geregelt wird der Umgang mit Arbeitsmitteln in zahlreichen Vorschriften wie der EU-Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG oder dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Bevor Beschäftigte ein Arbeitsmittel erstmalig verwenden, muss der Unternehmer eine Unterweisung durchführen. In der Unterweisung wird der Beschäftigte auf Gefahren, die vom Arbeitsmittel ausgehen, hingewiesen; ihm werden Maßnahmen zum sicheren Arbeiten dargelegt und die Betriebsanweisung zur Verfügung gestellt. Die Sicherheitsunterweisung wird in der Regel jährlich wiederholt und dokumentiert.

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Arbeitsmedizinische Vorsorge & die Rolle des Arbeitsmediziners

Arbeitsmediziner sind Fachärzte, die sich der Schnittstelle zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie dem Menschen, seiner Gesundheit und seinen Krankheiten andererseits widmen. Sie beraten Unternehmer und Beschäftigte hinsichtlich des Gesundheitsschutzes, der betrieblichen Gesundheitsförderung, der Prävention und Rehabilitation.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat zum Ziel, dass arbeitsbedingte Erkrankungen (einschließlich Berufserkrankungen) frühzeitig erkannt und verhindert werden können. Sie wird grundsätzlich von einem Betriebsarzt durchgeführt. Unterschieden wird zwischen 3 Formen der Vorsorge:

  • Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV):
    Bei besonders gefährdenden Tätigkeiten ist die Teilnahme für den Mitarbeiter verpflichtend. Gemäß § 4 Abs. 2 ArbMedVV darf der Unternehmer eine solche Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
  • Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV):
    Der Arbeitgeber muss die Vorsorge bei bestimmten Belastungen anbieten, die Teilnahme ist für den Mitarbeiter aber freiwillig.
  • Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV):
    Mitarbeiter können auf eigenen Wunsch eine Vorsorgeuntersuchung beantragen, wenn sie einen Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und möglichen Gesundheitsschäden vermuten.

Sowohl der Unternehmer als auch der Beschäftigte erhalten eine Vorsorgebescheinigung. Der Unternehmer erfährt dabei allerdings nur, dass die Vorsorge durchgeführt wurde und ob Maßnahmen notwendig sind. Die Mitteilung über einen empfohlenen Arbeitsplatzwechsel darf der Betriebsarzt nur mit Zustimmung des Beschäftigten an den Unternehmer weitergeben.

Arbeitsmediziner_exkulpa

Erste Hilfe im Betrieb

Unter dem Begriff der Ersten Hilfe versteht man das Eingreifen in einen akuten gesundheitsgefährdenden oder lebensbedrohlichen Zustand einer Person. Die Maßnahmen überbrücken die Zeit bis zum Eintreffen von medizinisch geschultem Personal.

Die Erste Hilfe im Betrieb wird durch den Arbeitgeber, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Arbeitsmediziner organisiert. Dazu gehört:

  • Die Ausbildung und regelmäßige Fortbildung von Ersthelfern.
  • Das Vorhalten von Erste-Hilfe-Material (Verbandkästen, ggf. Defibrillator).
  • Die Dokumentation jeder Hilfeleistung im Verbandbuch.

Die Anzahl der Ersthelfer richtet sich nach der Betriebsgröße:

  • Bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten: mindestens ein Ersthelfer.
  • Bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten: 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 % in sonstigen Betrieben.

Da auch Schichtdienste, Urlaub, Dienstreisen und Krankenstand ausgeglichen sein müssen, reicht es nicht aus, nur die rein rechnerisch ermittelte Anzahl an Ersthelfern vorzuhalten!

Fazit: So sichern Sie Ihr Unternehmen rechtssicher ab

Die im Artikel aufgeführten Maßnahmen und Vorgaben sind für jeden Unternehmer gesetzlich verpflichtend. Die Umsetzung erfordert Sorgfalt und Ressourcen, schützt Sie aber vor den schwerwiegenden Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Wer die gesetzlichen Vorgaben ignoriert, handelt grob fahrlässig und kann im Schadensfall persönlich haftbar gemacht werden.

Arbeitssicherheit ist kein lästiges Übel, sondern eine Investition in die Zukunft Ihres Unternehmens und die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter.


Sind Sie unsicher, ob Ihre Gefährdungsbeurteilung für 2025 noch rechtssicher ist oder ob Sie alle neuen Vorschriften korrekt umsetzen?


Nutzen Sie unsere Expertise! Wir unterstützen Sie von der einfachen Beratung bis hin zur vollständigen Umsetzung aller Arbeitsschutzvorgaben in Ihrer täglichen Praxis.


Jetzt kostenfreies Erstgespräch anfragen!

Antonia Janßen

Antonia Janßen-exkulpa gmbh-2025
Weitere blogartikel
{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}

Abonnieren Sie unseren Blog

Erhalten Sie die neuesten redaktionellen Inhalte direkt und frei Haus in Ihr Postfach:

Compliance-Newsletter-zu-rechtlichen-und-aktuellen-Themen--exkulpa-gmbh

Mit Abonnieren des Newsletters erklären Sie sich mit dem Erhalt von E-Mails zu o.g. Themen einverstanden. Weiterhin willigen Sie ein, dass wir die Öffnungs- und Klickraten unserer Newsletter erheben und in Empfängerprofilen zusammenfassen, zum Zwecke der Personalisierung und Gestaltung zukünftiger Newsletter. Ihre Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Nähere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

>