Um der Frage nachzugehen, ob die Datenschutzschulung für Mitarbeiter Pflicht ist, ist es wichtig zu betonen, dass die Hauptverantwortung bezüglich des Datenschutzes bei der Geschäftsführung liegt.
Sie ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitarbeiter entsprechend der Bestimmungen aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährleistet ist. Mit der Datenschutzschulung soll sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter ihre Pflichten nach der DSGVO kennen und wissen, wie sie diese einhalten müssen.
Denn es sind vor allem die Mitarbeiter, die täglich im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeiten und deshalb datenschutzkonform arbeiten müssen. Die Mitarbeiter sollten also für das Thema Datenschutz sensibilisiert und geschult werden.
Wo ist die Pflicht zur Datenschutzschulung für Mitarbeiter gesetzlich geregelt?
Laut der DSGVO besteht für den Verantwortlichen eines Unternehmens keine explizite Pflicht, die Mitarbeiter im Datenschutz zu schulen. So kann pauschal auch erstmal kein Bußgeld verhangen werden, wenn keine Schulung im Datenschutz durchgeführt wurde. Wenn es jedoch zu einer Datenpanne oder einem Datenschutzverstoß kommt, weil die Mitarbeiter nicht über die Verordnung und deren Inhalte unterrichtet und somit das Thema Datenschutz sensibilisiert wurden, kann das Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden.
Daraus ergibt sich für den Verantwortlichen eine indirekte Pflicht zur Datenschutzschulung der Mitarbeiter, um die Einhaltung der Datenschutzverordnung in seinem Unternehmen zu gewährleisten (vgl. z.B. Art. 32 Abs. 4 DSGVO).
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
Die Mitarbeiterschulung im Datenschutz ist also eine Präventivmaßnahme.
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Wer ist für die Datenschutzschulung der Mitarbeiter zuständig?
Anders als viele Unternehmer denken, gehört die Schulung der Mitarbeiter im Datenschutz nicht zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten (DSB).
Der Verantwortliche hat für die Organisation der Datenschutzschulung seiner Mitarbeiter zu sorgen, denn die Datenverarbeitung unter Beachtung der Datenschutzgrundsätze liegt in seiner Verantwortung.
Dennoch überwacht der Datenschutzbeauftragte gemäß Art. 39 Abs. 1 der DSGVO den Verantwortlichen bei der Umsetzung und Organisation des Datenschutzes, also auch der Durchführung von Mitarbeiterschulungen oder anderen Sensibilisierungsmaßnahmen. In der Praxis zeigt sich aber, dass ein Datenschutzbeauftragter die Aufgabe bzw. Organisation der Schulungen oftmals übernimmt, was in vielen Fällen naheliegend ist, da der DSB über das nötige Fachwissen verfügt.
Was empfehlen die Behörden zur Mitarbeiterschulung im Datenschutz?
Obwohl laut der DS-GVO keine direkte Schulungspflicht besteht, bietet die Mitarbeiterschulung im Datenschutz viele Vorteile für das Unternehmen und wird deshalb von den Aufsichtsbehörden und Datenschutz-Experten mit Nachdruck empfohlen.
Geschulte und sensibilisierte Mitarbeiter entwickeln ein stärkeres Bewusstsein für datenschutzrelevante Vorgänge im Unternehmen und reagieren bewusster und sensibler bei Unregelmäßigkeiten in solchen Vorgängen. Dadurch wird das Risiko einer Datenpanne oder eines sonstigen Verstoßes minimiert.
Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wichtige Vorgaben der DS-GVO beachten müssen, wie zum Beispiel die Meldepflicht bei Datenpannen, die Auskunftspflicht gegenüber Betroffenen und die Regeln zu Löschpflichten. Durch die Datenschutzschulung werden die Mitarbeiter über diese Vorgaben unterrichtet.
Datenschutzschulung für Mitarbeiter: Wie oft muss sie durchgeführt werden?
Bezüglich des Wiederholungsrhythmus der Datenschutzschulung der Mitarbeiter machen die Behörden ebenfalls keine Vorgaben. Es wird allgemein empfohlen, die Schulung jährlich zu wiederholen, damit die Inhalte und das Fachwissen in den Köpfen der Mitarbeiter präsent bleiben.
Darüber hinaus bietet es sich an, eine Mitarbeiterschulung durchzuführen, wenn es zu einem auschlaggebenden Urteil im Datenschutz oder zu einer relevanten Gesetzesänderung kommt.
Datenschutzschulung der Mitarbeiter: Pflicht über Nachweise & Dokumentation
Die Datenschutzschulung der Mitarbeiter muss als Nachweis für die Behörden dokumentiert werden. Auf diese Weise kommt der Verantwortliche seiner Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO nach und minimiert sein Haftungsrisiko.
Üblicherweise werden die Schulung inklusive der Teilnehmer und der vermittelten Inhalte dokumentiert und die Teilnehmer bekommen optional nach erfolgreichem Abschluss der Schulung Zertifikate.
Welche Mitarbeiter müssen im Datenschutz geschult werden?
Grundsätzlich müssen alle Mitarbeiter (inklusive der Geschäftsleitung) eines Unternehmens im Bereich Datenschutz geschult werden, die regelmäßig im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeiten.
Unter den Begriff "Datenverarbeitung" zählen das Erheben, Erfassen, Ordnen, die Speicherung, Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung und das Löschen von Daten mit Personenbezug.
Hier stellt sich nun die folgende Frage:
Was genau sind denn personenbezogene Daten?
Personenbezogene Daten sind alle Angaben, die sich auf natürliche Personen beziehen.
Darunter fallen Angaben zu persönlichen Verhältnissen (z.B. Name, Alter, Anschrift, Nummer, Beruf, Hobbies, Bankverbindung, etc.) und Angaben zu sachlichen Verhältnissen (z.B. Einkommen, Kennzeichen, Steuern, Internetnutzung, etc.). Hinzu kommen außerdem die sensiblen Daten (wie ethnische Herkunft, Religionszugehörigkeit, politische Meinung und Gesundheitsdaten), die besonders geschützt werden müssen.
Wie können Mitarbeiter im Datenschutz geschult werden?
Für die Art und Weise der Mitarbeiterschulung gibt es verschiedenste Möglichkeiten, denn auch hierzu stellen die Behörden den Unternehmen keine Vorgaben. Letztendlich muss jedes Unternehmen individuell entscheiden, welche Schulungsart sich am besten eignet.
Die üblichen Schulungsmöglichkeiten bieten jeweils sowohl Vorteile, als auch Nachteile:
eLearning vs. Präsenzschulung
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Live-Schulung (inhouse, außer Haus)
Onlineschulung/eLearning
Broschüre
PowerPoint-Präsentation
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Folgen bei nicht oder nicht ausreichender Datenschutzschulung der Mitarbeiter
Welche Konsequenzen hat es, wenn der Verantwortliche nicht für die (ausreichende) Schulung seiner Mitarbeiter sorgt?
Da es offiziell keine Schulungspflicht im Sinne der DS-GVO gibt, können hierfür auch keine Bußgelder verhangen werden. Allerdings kann die fehlende Schulung dazu führen, dass ein Mitarbeiter aufgrund von fehlendem Fachwissen eine Datenpanne verursacht. In diesem Fall kann der Verantwortliche wegen nicht Einhaltung der DS-GVO zur Rechenschaft gezogen werden und es können Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro beziehungsweise bis zu 4% des weltweit erzielten Jahresumsatzes drohen.
Hier ein Beispiel aus England:
Die britische Datenschutzbehörde ICO ("Information Comissioner´s Office") beabsichtigt die Fluggesellschaft British Airways wegen eines Datenschutzvorfalls, bei dem unter anderem gegen den Artikel 32 der DS-GVO verstoßen wurde, mit einem Bußgeld in Höhe von über 200 Millionen Euro zu bestrafen.
Die vorgeschlagene Geldstrafe bezieht sich auf einen Cybervorfall, der der ICO im September 2018 von British Airways gemeldet wurde. Bei diesem Vorfall ging es zum Teil darum, dass der Besucherverkehr auf der Website von British Airways auf eine betrügerische Seite umgeleitet wurde. Über diese falsche Website wurden Kundendaten von den Angreifern gesammelt. Bei diesem Vorfall, der vermutlich im Juni 2018 begann, wurden die persönlichen Daten von etwa 500.000 Kunden gestohlen.
Grund für den Datenangriff seien laut Untersuchungen des ICO schlechte Sicherheitsvorkehrungen im Unternehmen.
Es lässt sich vermuten, dass zu den mangelnden Sicherheitsvorkehrungen unter anderem auch eine nicht ausreichende Schulung der Mitarbeiter beigetragen hat.
Anmerkung: Diese Geldbuße ist nicht endgültig, sondern wird entschieden, wenn das Unternehmen und andere beteiligte Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedsstaaten ihre Stellungnahmen abgegeben haben.
Fazit
Der Verantwortliche eines Unternehmens ist laut der DS-GVO nicht offiziell zur Datenschutzschulung seiner Mitarbeiter verpflichtet. Allerdings besteht eine indirekte Pflicht zur Schulung, um die Mitarbeiter für das Thema Datenschutz zu sensibilisieren und um den Schutz personenbezogener Daten im Unternehmen zu gewährleisten.
Zur Art und Weise der Schulung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, jedes Unternehmen kann für sich selbst entscheiden, welche Schulungsart sich am besten eignet.
Die Datenschutzschulung sollte im besten Falle jährlich wiederholt werden und muss als Nachweis für die Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen dokumentiert werden.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen personenbezogene Daten verarbeiten und noch nicht für die Schulung Ihrer Mitarbeiter gesorgt haben, empfehlen wir Ihnen dringend, sich zu Ihrem eigenen Schutz und den Schutz Ihrer Kunden und Mitarbeiter darum zu kümmern.
Gerne helfen wir Ihnen in dieser Sache weiter und unterstützen Sie mit unseren Schulungsangeboten.
Sprechen Sie uns gerne an!
Jenny Weigandt