Wenn der Hund mit ins Büro soll
Immer mehr Beschäftigte fragen ihre Vorgesetzten, ob sie den Hund mit zur Arbeit bringen dürfen. Für Personalabteilungen und Führungskräfte stellt sich dabei schnell eine ganze Reihe von Folgefragen:
Gibt es einen Rechtsanspruch? Wer haftet, wenn der Hund einen Schaden verursacht oder eine Kollegin verletzt? Und welche Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsschutzrecht, wenn ein Tier regelmäßig im Betrieb anwesend ist?
Dieser Artikel ordnet das Thema „Hunde am Arbeitsplatz" aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht ein. Er zeigt, welche gesetzlichen Grundlagen gelten, welche Rolle die Gefährdungsbeurteilung spielt, wie Unternehmen eine Genehmigung rechtssicher gestalten und welche Fehler in der Praxis am häufigsten auftreten.
Gerne stellen wir Ihnen ein Anmeldeformular, Merkblatt für Welpenbesitzer sowie eine Richtlinie zur Mitnahme von Hunden am Arbeitsplatz zur Verfügung. Hier Dokumente & Downloads - exkulpa gelangen Sie zum Download-Bereich.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf den Hund im Büro?
Ein pauschaler Anspruch auf Mitnahme des eigenen Hundes existiert im deutschen Arbeitsrecht nicht. Grundlage für die Entscheidung ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Rahmenbedingungen der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag dem nicht entgegenstehen.
Ergänzend greift das Hausrecht: Der Arbeitgeber entscheidet grundsätzlich frei, ob Haustiere die Betriebsstätte betreten dürfen. Diese Entscheidung kann jederzeit widerrufen werden, selbst wenn ein Hund über längere Zeit toleriert wurde. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat bestätigt, dass ein Arbeitgeber ein vertragliches Hundeverbot auch dann durchsetzen darf, wenn er das Mitbringen eines Tieres zuvor längere Zeit geduldet hat.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Assistenzhunde. Beschäftigte mit Behinderung, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, haben nach der Neufassung des Behindertengleichstellungsrechts (Teilhabestärkungsgesetz) grundsätzlich Zugang zu allgemein zugänglichen Anlagen und Einrichtungen am Arbeitsplatz, auch wenn Hunde dort sonst nicht gestattet sind. Dazu zählen unter anderem:
- Signal- und Gehörlosenhunde, die akustische Reize durch Berührung anzeigen
- Medizinische Signalhunde, die vor gesundheitlichen Veränderungen warnen, etwa bei Stoffwechselerkrankungen
- Servicehunde, zum Beispiel Rollstuhlbegleithunde zur Unterstützung der Mobilität
- Kombinationshunde für Menschen mit mehreren Beeinträchtigungen
Der Zugang für Assistenzhunde darf nur verweigert werden, wenn er eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung für den Betrieb darstellen würde. Für private Begleithunde ohne Assistenzfunktion gilt diese Regelung nicht.

Arbeitsschutzrechtliche Pflichten des Arbeitsgebers
Sobald ein Hund regelmäßig im Betrieb anwesend ist, entsteht für den Arbeitgeber eine arbeitsschutzrechtliche Verantwortung. Nach § 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Ein Hund im Büro zählt zu den Faktoren, die dabei berücksichtigt werden müssen, da von ihm Gefährdungen ausgehen können, etwa durch Bissverletzungen, Allergien, Stolperfallen oder Verunreinigungen.
Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Instrument
Vor jeder Genehmigung sollte eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung stehen, die alle relevanten Risiken durch das Tier im Arbeitsumfeld erfasst. Rechtliche Grundlage hierfür bilden unter anderem die Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), insbesondere die Regelungen zu den Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten. Typische Prüfpunkte einer solchen Beurteilung sind:
- Verhalten und Wesen des Hundes im Arbeitsumfeld
- Allergien oder Ängste bei anderen Beschäftigten
- Hygieneanforderungen in den jeweiligen Arbeitsbereichen
- Fluchtwege, Notausgänge und Evakuierungspläne
- Kundenverkehr und öffentlich zugängliche Bereiche
- Besondere Vorschriften in sensiblen Bereichen wie Laboren, Produktion oder Lebensmittelverarbeitung
Beteiligung von Betriebsrat und Kollegen
Existiert ein Betriebsrat, ist dieser bei der Einführung verbindlicher Regelungen zu Bürohunden in der Regel über Mitbestimmungsrechte einzubeziehen, etwa im Rahmen einer Betriebsvereinbarung. Zusätzlich sollte das Einverständnis der unmittelbar betroffenen Kolleginnen und Kollegen eingeholt werden, da Hundeallergien, Ängste vor Tieren oder religiös bzw. kulturell begründete Vorbehalte berücksichtigungswürdige Interessen darstellen.
Gleichbehandlung nach dem AGG
Erlaubt ein Arbeitgeber einer Person das Mitbringen des Hundes, bei vergleichbarer Tätigkeit einer anderen Person jedoch nicht, kann dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen, sofern kein sachlicher Grund vorliegt. Ein sachlicher Grund kann beispielsweise im Wesen, in der Größe oder im Ausbildungsstand des jeweiligen Hundes liegen. Der Arbeitgeber muss also nicht pauschal für oder gegen alle Hunde entscheiden, sollte Entscheidungen aber nachvollziehbar und einheitlich begründen.
Sie brauchen Unterstützung beim Thema Arbeitssicherheit?
Sprechen Sie uns gerne direkt an und vereinbaren Sie ein kostenfreies Beratungsgespräch mit einem unserer Experten für Arbeitssicherheit.

Praxisbeispiel: Einführung eines Bürohund-Konzepts
Ein mittelständisches Unternehmen aus der IT-Branche möchte Bürohunde grundsätzlich zulassen. Der übliche Ablauf in der Praxis sieht dafür folgende Schritte vor:
- Erstellung einer allgemeinen Gefährdungsbeurteilung für den Bürohund-Betrieb durch die Geschäftsführung mit Unterstützung der SiFa (sofern vorhanden).
- Abstimmung mit dem Betriebsrat und Verankerung der Regeln in einer Betriebsvereinbarung
- Einzelfallprüfung je Hund, inklusive Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung
- Optionaler Nachweis von Wesenstest oder Hundeführerschein, insbesondere bei größeren Hunden
- Festlegung fester Aufenthaltsbereiche, Ruhezonen und Regelungen zu Fluchtwegen
- Regelmäßige Überprüfung und Widerrufsmöglichkeit bei Problemen
Dieses Vorgehen reduziert Haftungsrisiken und schafft Klarheit für alle Beteiligten, bevor der erste Hund den Betrieb betritt.

Vertiefende Arbeitsschutzaspekte im Bürohund-Alltag
Neben den grundlegenden rechtlichen Fragen gibt es eine Reihe praktischer Arbeitsschutz-Themen, die in der betrieblichen Praxis häufig zu kurz kommen, obwohl sie im Ernstfall erhebliche Bedeutung haben.
Löst der Feueralarm aus, muss die Evakuierung aller Beschäftigten reibungslos funktionieren. Ein verängstigter Hund kann dabei Fluchtwege blockieren, sich weigern, das Gebäude zu verlassen, oder andere Personen im Treppenhaus behindern. Der betriebliche Evakuierungsplan sollte deshalb festlegen, wer im Ernstfall für den Hund verantwortlich ist und wie mit dem Tier verfahren wird, wenn Aufzüge im Brandfall gesperrt sind. Diese Frage lässt sich vorab deutlich einfacher klären als während einer tatsächlichen Notfallsituation.
Ein Hund soll im Idealfall zur Entspannung beitragen, kann bei Dauerbellen oder Unruhe jedoch selbst zum Belastungsfaktor werden. Lärm gilt nach den Arbeitsstättenregeln (ASR) als Faktor, der im Rahmen der psychischen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist. Betriebe sollten daher vorab klären, ab welchem Ausmaß an Unruhe oder Lautäußerungen die Belastungsgrenze für die übrige Belegschaft erreicht ist und welche Konsequenzen dies für die weitere Anwesenheit des Hundes hat.
Von Hunden können unter bestimmten Umständen Krankheitserreger oder Parasiten auf Menschen übertragen werden, etwa über Zecken, Flöhe, Würmer oder Hautpilze. Betriebe sollten daher verlangen können, dass Hundehalter einen aktuellen Impfstatus sowie regelmäßige Entwurmungen nachweisen. Besondere Vorsicht ist bei Beschäftigten geboten, deren Immunsystem geschwächt ist, etwa bei Schwangerschaft oder chronischer Erkrankung; hier sollte im Einzelfall geprüft werden, ob eine Anwesenheit des Tieres im selben Raum vertretbar ist.
Wird ein Kollege durch den Bürohund verletzt, etwa durch einen Biss oder einen Sturz über den Hund, stellt sich die Frage, ob dies als Arbeitsunfall gilt. Die Sozialgerichte haben hierzu in mehreren Fällen differenziert entschieden: Entscheidend ist unter anderem, ob der Hund aus überwiegend betrieblichen Gründen anwesend war und ob die konkrete Tätigkeit im Moment des Vorfalls eine versicherte Verrichtung darstellte. Wird beispielsweise beim Betreten des Betriebsgeländes über den privat gehaltenen Hund gestolpert, haben Gerichte den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz in der Vergangenheit teilweise verneint.
Unabhängig von dieser sozialversicherungsrechtlichen Einordnung bleibt die zivilrechtliche Tierhalterhaftung nach § 833 BGB bestehen: Der Halter haftet grundsätzlich für Schäden, die der eigene Hund verursacht, weshalb eine gültige Hundehaftpflichtversicherung unverzichtbar ist.
Tierschutzrechtliche Aspekte
Arbeitsschutz und Tierschutz greifen ineinander, denn ein gestresster oder überforderter Hund verhält sich unberechenbarer und wird damit selbst zum Sicherheitsrisiko. Die Grundsätze der Tierschutz-Hundeverordnung zu artgerechter Haltung gelten sinngemäß auch im betrieblichen Umfeld: ausreichend Bewegung, Zugang zu Wasser sowie Ruhephasen ohne dauerhaften Kontakt zu vielen fremden Personen. Wird der Hund über Stunden in einem lauten Großraumbüro ohne Rückzugsmöglichkeit gehalten, steigt das Risiko von Stressreaktionen.
Studien zum Thema Bürohund weisen wiederholt auf positive Effekte hin. Eine vielzitierte Untersuchung von Randolph T. Barker aus dem Jahr 2012 an der Virginia Commonwealth University zeigte, dass Beschäftigte mit Hund am Arbeitsplatz ein geringeres Stressempfinden aufwiesen als Kollegen ohne diese Möglichkeit.
Checkliste: Häufige Fehler bei der Einführung von Bürohunden
In der betrieblichen Praxis treten wiederkehrende Versäumnisse auf, die zu Konflikten oder Haftungsrisiken führen können:
Bürohund-Knigge: Verhaltensregeln für ein funktionierendes Miteinander
Über die reine Genehmigung hinaus lohnt sich eine schriftliche Fixierung praktischer Verhaltensregeln. Bewährt haben sich in der betrieblichen Praxis unter anderem folgende Punkte:
- Stubenreinheit und Grundgehorsam als Mindestvoraussetzung für die Teilnahme am Büroalltag
- Fester Liegeplatz außerhalb der Laufwege, sodass der Hund keine Stolperquelle darstellt
- Feste Futter- und Wasserstellen in einem abgegrenzten, leicht zu reinigenden Bereich
- Definierte Tabu-Zonen, etwa Konferenzräume, Küchen und Sanitärbereiche
- Rückzugsort für den Hund, zum Beispiel ein Körbchen oder eine offene Box, in dem das Tier nicht gestört wird
- Regelmäßige Pausen für Bewegung, die von der oder dem Verantwortlichen einzuplanen und nachzuarbeiten sind
- Dokumentierte Vorlaufzeit, etwa in Form einzelner „Schnuppertage“, bevor eine endgültige Genehmigung erteilt wird
Diese Regeln ersetzen keine Gefährdungsbeurteilung, ergänzen sie aber um den praktischen Alltag im Betrieb.
Fazit
Hunde am Arbeitsplatz sind arbeitsschutzrechtlich kein Randthema, sondern erfordern eine systematische Herangehensweise. Ein Rechtsanspruch auf Mitnahme besteht grundsätzlich nicht, die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber. Wer Bürohunde zulassen möchte, sollte dies nicht ohne schriftliche Gefährdungsbeurteilung, klare Genehmigungsvoraussetzungen und einheitliche, nachvollziehbare Kriterien tun. Themen wie Fluchtwege im Evakuierungsfall, Lärmbelastung, Infektionsschutz und die Frage der Unfallversicherung verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit, da sie in der Praxis häufig übersehen werden. Eine strukturierte Regelung schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen und schöpft gleichzeitig das Potenzial für ein besseres Betriebsklima aus. Unternehmen, die dieses Thema angehen möchten, sollten frühzeitig ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie gegebenenfalls den Betriebsrat einbinden, um eine tragfähige und rechtssichere Lösung zu entwickeln.

FAQ: Häufig gestellte Fragen
Nein. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Mitnahme eines privaten Hundes. Die Entscheidung liegt im Rahmen des Weisungs- und Hausrechts beim Arbeitgeber. Eine Ausnahme gilt für anerkannte Assistenzhunde.
Zivilrechtlich haftet grundsätzlich der Hundehalter im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB, weshalb eine gültige Hundehaftpflichtversicherung eine übliche Voraussetzung für die betriebliche Genehmigung ist. Ob ein Vorfall zusätzlich als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gilt, hängt vom Einzelfall ab; die Sozialgerichte haben hierzu unterschiedlich entschieden.
Ja. Sobald ein Hund regelmäßig im Betrieb anwesend ist, sollte der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach § 3 ArbSchG die damit verbundenen Risiken systematisch bewerten und dokumentieren.
Ja. Der Arbeitgeber kann eine zunächst erteilte Genehmigung jederzeit widerrufen, auch wenn der Hund bereits über einen längeren Zeitraum im Betrieb anwesend war. Klare betriebliche Regelungen erleichtern diesen Schritt.
Assistenzhunde, die Menschen mit Behinderung unterstützen, dürfen den Zugang zu allgemein zugänglichen Bereichen des Arbeitsplatzes grundsätzlich nicht verweigert werden, es sei denn, dies würde eine unverhältnismäßige Belastung für den Betrieb bedeuten.
Gina Bock

