Das Thema Newsletter wird oftmals heiß diskutiert - aber warum?
Was ist ein Newsletter und wofür wird er verwendet?
Per Definition gilt, dass alle Maßnahmen zur Absatzförderung bspw. von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens als „Werbung“ angesehen werden.
Da Unternehmen in der Regel Newsletter versenden, um ihre Kunden zum Kauf weiterer Waren oder Dienstleistungen zu bewegen, ist ersichtlich, dass Newsletter als „Werbung“ einzuordnen sind (sie dienen der Absatzförderung).
Werbung wiederum unterliegt einigen Regularien.
Zu erwähnen wäre hier in erster Linie das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und natürlich auch die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) da in der Regel persönliche Daten zur Werbung bzw. zur werblichen Ansprache genutzt werden (z.B. E-Mail-Adresse oder persönliche Präferenzen).
Double-Opt-In Verfahren
Häufig heißt es, dass der Versand von Newslettern nur durch eine vorherige Einwilligung erfolgen darf. Diese ist vorzugsweise (wegen der besseren Nachweisbarkeit der aktiven Vergabe der Einwilligung) durch das „double-opt-in-Verfahren“ zu erlangen. Für alle „Nicht-Techniker“ unter uns heißt das:
Der Werbende erhält vom Kunden bzw. Interessenten ein aktives Häkchen bei „Newsletter-Versand erwünscht“. Ein voreingestelltes Häkchen reicht nicht aus, da es keine aktive Handlung des Kunden darstellt. Anschließend erhält der Kunde eine E-Mail auf die von ihm angegebene E-Mail-Adresse mit der Bitt,e diese noch einmal durch Anklicken eines Bestätigungslinks zu verifizieren.
Soweit zur Einwilligung im double-opt-in-Verfahren.
Hierdurch ist dem UWG durch die aktive Einwilligung Rechnung getragen, da der Kunde ja durch seine Einwilligung den Versand der Newsletter ausdrücklich wünscht.
Zudem ist hiermit auch die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DS-GVO erfüllt.
Dass der Versand der Newsletter somit durch den Tatbestand der Einwilligung rechtskonform erfolgen kann ist unfraglich. Problematisch wird es nur, wenn der Empfänger des Newsletters seine Einwilligung später widerruft. Dann ist der Versand sofort einzustellen.
Fraglich ist nunmehr, ob ein Versand von Newslettern auch durch Interessenabwägung zu Gunsten des werbenden Unternehmens – also durch die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – erlaubt ist.
Der Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO besagt, dass sich der Newsletter-Versand hierdurch legitimieren ließe, wenn er zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (werbendes Unternehmen) oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.
Klare Aussagen bzgl. des Umgangs mit Werbung lassen sich der DSGVO nicht entnehmen, jedoch besagt der Erwägungsgrund 47 der DSGVO, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine dem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung in Betracht kommen kann. Entsprechend könnte – in speziell zu prüfenden Fällen – als Rechtsgrundlage für den Versand von Newslettern tatsächlich der Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden und ausreichend sein.
Jedoch Vorsicht beim Versand von Newslettern
Da der Versand von Newslettern wie oben beschrieben Werbung darstellt, ist hier primär das UWG mit seinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Insbesondere § 7 UWG (unzumutbare Belästigungen).
In § 7 Abs. 3 UWG (Werbung unter Verwendung elektronischer Post = E-Mail) heißt es:
Kunde hat dem Unternehmer die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf von Ware oder Dienstleistungen gegeben
Verwendung der E-Mail-Adresse durch den Unternehmer für eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen
Es liegt kein Widerspruch des Kunden zur Verwendung der E-Mail-Adresse vor
Kunde wurde bei Erhebung der E-Mail-Adresse und bei jeder (weiteren) Verwendung klar und deutlich auf sein jederzeitiges, kostenfreies Widerspruchsrecht hingewiesen
Der Vollständigkeit halber möchten wir hier noch aufführen, dass der Unternehmer (Werbende) eine Nachweispflicht hierzu hat.
Da im Regelfall die Unternehmer den Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Kunden (vgl. § 7 Abs.3 Nr. 4 UWG) nicht nachweisen können – insbesondere den Hinweis bei erstmaliger Erhebung der E-Mail-Adresse - ist der Versand ohne nachweisbare Einwilligung nicht ratsam.
Schlussfolgerug
Auch wenn die DSGVO in äußerst speziellen Fällen (Interessenabwägung!) den Versand von Newsletter ohne Einwilligung erlauben könnte, ist dieser unter Berücksichtigung des UWG in der Praxis nur sehr selten mit dem geltenden Recht vereinbar (die o.g. Punkte des § 7 Abs. 3 UWG müssten nachweisbar erfüllt sein).
Um ganz sicher zu gehen, sollte in der Unternehmenspraxis der Newsletter-Versand nur mit eindeutiger und nachweisbarer Einwilligung – vorzugsweise im oben dargestellten „double-opt-in-Verfahren“ oder schriftlich erfolgen.
Katrin Dahmen