Regelungen zum Homeoffice nach der ab 27.01.2021 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung

05. Februar 2021

Ziel der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)


Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gehört zu den Maßnahmen der Bundesregierung zur weiteren Eindämmung der Covid-19 Pandemie.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (kurz: BMAS) bzw. der Minister für Arbeit und Soziales bezweckt damit, die nach wie vor hohen Infektionszahlen, auch wenn wir auf dem Weg der Besserung sind, zu senken.

Die bereits bestehende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wird durch weitere befristete Arbeitsschutzmaßnahmen begleitet.
Neben der Einführung von Verpflichtungen zum Tragen bestimmter Mund-Nasen-Schutz Masken steht die „Reduzierung physischer Kontakte im Betrieb“ im Mittelpunkt dieser Verordnung. Eine Hauptmaßnahme soll dabei die Vereinbarung von Arbeit im Homeoffice sein.

Aktualisierung der bestehenden Gefährdungsbeurteilung


Die bereits bestehende Gefährdungsbeurteilung ist somit bei bestimmten festgestellten Gefährdungen einer erneuten Revision zu unterziehen.

§ 2 der Corona-ArbSchV

  1. verpflichtet nun den Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisierensowie
  2.  auf dem Ergebnis beruhend alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen sei auf das betriebsnotwendige Minimum zu verringern. und
  3. gleiches gelte für betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen, die nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen seien.

Neben den Absätzen (1) bis (3) verpflichtet die Verordnung den Arbeitgeber, zu überprüfen, inwieweit ein Homeoffice-Arbeitsplatz für Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden kann.

4. „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

Doch was sind zwingende Gründe gegen einen Homeoffice-Einsatz?

Dies wird in der Verordnung nicht eindeutig definiert, allerdings gibt die FAQ 2.4 auf der BMAS Homepage an:

„Viele Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik etc. lassen eine Ausführung im Homeoffice nicht zu. Auch in anderen Bereichen können nachvollziehbare betriebstechnische Gründe vorliegen, die gegen eine Verlagerung ins Homeoffice sprechen.
Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Beispiele können sein: mit einer Büro (-Tätigkeit) verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalter- und Kassendienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, unter Umständen auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb

Weiterhin wird ausgeführt:

„Technische oder organisatorische Gründe, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i.d.R. nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds angeführt werden. Ggf. können auch besondere Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen.“

Eindeutige Erklärungen sehen anders aus. Herauslesen kann man allerdings, dass für diejenigen Beschäftigten, die nicht ganz oder weit überwiegend mit Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten befasst sind, das Homeoffice ausgeschlossen ist.

Was muss der Arbeitgeber jetzt tun?

Sofern die im vorherigen Absatz definierte Aussage geklärt ist, kommt der Arbeitgeber nicht umher, allen Beschäftigten, auf die der Ausschluss nicht zutrifft, einen Homeoffice Arbeitsplatz anzubieten.

Was muss weiterhin berücksichtigt werden?

Hier gibt die FAQ 2.8 Auskunft:

„Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Homeoffice verantwortlich. Das heißt aber nicht, dass er den Beschäftigten umfassend alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss. Es bietet sich an, gemeinsam zu vereinbaren, ob und unter welchen Bedingungen Arbeitsmittel durch die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden können.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz im Homeoffice in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen und die notwendige Ausstattung festlegen. Er hat auch für die sichere Verwendung der Arbeitsmittel Sorge zu tragen.“

Welche Richtlinien / Verordnungen sind durch den Arbeitgeber einzuhalten? 

In der ArbStättV §2 Abs. 7 heißt es:

„Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte, wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.
Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“

„Beschäftigte können im Homeoffice auch eigene Arbeitsmittel verwenden.

Hier ist sicherzustellen, dass gemäß der DGUV Vorschrift 3 die entsprechenden Prüfungen für elektrische Betriebsmittel umgesetzt werden.

Auf die Frage "Können Beschäftigte verpflichtet werden, im Homeoffice zu arbeiten?", gibt die BMAS folgende Antwort (FAQ 2.5)

„Arbeiten von zu Hause ist auch weiterhin an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft. Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung /betriebliche Vereinbarung.
Privater Wohnraum der Beschäftigten liegt außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers. (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung Artikel 13 GG). Homeoffice ist kein "ausgelagertes Büro".
Auch die häuslichen Verhältnisse der Beschäftigten (z.B. kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge) können einer Arbeit im Homeoffice entgegenstehen.“

Vorläufiges Fazit zur Homeofficeregelung für Arbeitgeber:


So ohne weiteres ist ein Arbeitsplatz im Homeoffice nicht umzusetzen.

Ein Arbeitgeber muss sich davon überzeugen, dass alle Richtlinien und Regeln zum Arbeitsschutz im Homeoffice eingehalten werden.
Ein Beschäftigter kann den Zugang für eine Überprüfung auf Einhaltung der Arbeitsschutzstandards (Berufung auf Privatsphäre) verweigern.

Weitere Faktoren, die mit dem Homeoffice einhergehen sind:

  • Datenschutz
  • IT-Sicherheit
  • Arbeitsrecht
  • Arbeitszeitgesetz
  • Steuern und Kosten
  • Versicherungsschutz

Details hierzu können in unserer Handreichung zum Homeoffice nachgelesen werden.

Betrachten wir die weiteren Ausführungen:

Absatz 5 dieser Verordnung konkretisiert erstmals die Mindestfläche bei der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Beschäftige. Die Mindestfläche wird hierbei auf 10qm pro Person festgelegt, was nicht verwunderlich ist, da ein Mindestabstand von 1,5m im Radius bereits eine Fläche von 7,068qm ergeben.

Sofern die Mindestfläche eingehalten werden kann, ist somit das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz nicht erforderlich. Ist die Einhaltung der Mindestfläche für bestimmte Tätigkeiten nicht möglich, sind Schutzmaßnahmen einzuleiten, die den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen. Da kommen wir wieder zum Punkt der Schutzmasken.

Der Absatz 6 beschäftigt sich mit der Teamarbeit in Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten. Hier muss sichergestellt werden, dass ausschließlich feste Teams in möglichst kleinen Gruppen zusammenarbeiten. Änderungen dieser Einteilungen sollen auf das betriebsnotwendige reduziert werden.

Der Arbeitsgeber sollte auf jeden Fall dokumentieren, 

  • ob Homeoffice möglich oder nicht,
  • ob Homeoffice realisierbar ist oder nicht sowie
  • ob Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten möchten oder nicht.

Dies kann in der Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden.

Gemäß nach § 22 Abs. 1 ArbSchG können die zuständigen Behörde Begründungen vom Arbeitgeber über seine Entscheidungen verlangen.

Persönliches Fazit zur Homeofficeregelung

Es ist für die Praxis sehr unglücklich umgesetzt, dass sowohl von der Bundesregierung regelmäßige Beschlüsse aus den Videoschaltkonferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erfasst werden, als auch das Bundesamt für Arbeitsschutz (BAuA) und Arbeitsmedizin in Kooperation mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die SARS Cov-2-Arbeitschutzregel erlässt sowie das BMAS eine Corona-Arbeitsschutzverordnung erlässt und die Ministerpräsidenten der Länder zusätzlich ihre Corona-Schutzverordnungen erstellen. Man muss sich also mehrere Beschlüsse durchlesen, um keine Fehler zu machen.


Einigkeit über Beschlüsse zu einer Pandemie und eine einheitliche Vorgabe sehen anders aus. Sich dann noch in den politischen Parteien zu zerfleischen ist noch enttäuschender, anstelle das WIR-Gefühl und Einigkeit zu fördern.


Warum fordern so viele Politiker Lockerungen für Kreise, bei denen die Inzidenz unter 50 liegt? Sollten die Geschäfte dort wieder öffnen dürfen, so ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Menschen der umliegenden Kreise die Chance nutzen werden, um wieder „normal“ einkaufen zu gehen. Da kann der Schuss wieder sehr schnell nach hinten losgehen.

Bei Homeoffice wird nach der Psyche der Mitarbeiter gefragt, das gleiche gilt auch für Kinder, die zu Hause digitalen Unterricht erhalten und deren Eltern, die all das bewältigen und koordinieren müssen. 

Es macht sich aber keiner Gedanken über die Menschen, die an der Front arbeiten und stetig der Gefahr ausgesetzt sind, trotz Schutzmaßnahmen infiziert zu werden. Liegt bei diesen Menschen keine psychische Belastung vor? Sind dies Menschen der zweiten Klasse? 

Als Sicherheitsfachkraft bekomme ich häufig die Aussage: 

„Die Büromitarbeiter, die keinen Kundenkontakt haben, und auch noch in ihren eigenen Büros sitzen, dürfen Homeoffice machen und wir sind die Dummen!“

Vielleicht sollte man in der Bundesregierung die Stelle eines Krisenstabsministers kreieren! So kann einer koordinieren und nicht die ganze „Horde“.

Denn eins ist sicher, nach der Pandemie ist vor der Pandemie.

Michael Lassak

Michael Lassak
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