Arbeitssicherheit einfach erklärt

06. September 2022

Als Unternehmer sind Sie für die Sicherheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Aber was bedeutet das genau? Und was müssen Sie tun, um die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten? In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles Wichtige zu den Grundlagen der Arbeitssicherheit.

Arbeitssicherheit – Was ist das und warum ist es so wichtig?

Definition

Der Arbeitsschutz erfüllt das elementare Bedürfnis des Menschen nach Schutz und Sicherheit sowie die Förderung von Gesundheit am Arbeitsplatz.

Allgemein umschrieben wird der Arbeitsschutz mit Sicherheit und Gesundheitsschutz und umfasst die Gesamtheit der Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingter Erkrankungen sowie Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung und Verbesserung der Arbeit. Dies ist sinngemäß im §3 ArbSchG beschrieben.

Verantwortlichkeiten & Mitwirkungspflicht

Der Arbeitsschutz umfasst:

  • den Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit.
  • menschengerechte Arbeitsgestaltung, einschließlich Förderung der Gesundheit.
  • Maßnahmen, Mittel und Methoden zur Unfallverhütung und Begrenzung des Schadensausmaßes.
  • Rehabilitation und Reintegration.
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Hieraus ergibt sich das präventive Grundanliegen des Arbeitsschutzes. Die Gefahren vorauszusehen und präventiv abzuschwächen oder gänzlich auszuschließen, ist die Aufgabe eines jeden Unternehmens.

Natürlich lässt sich nicht jedes Unfallereignis vermeiden oder voraussehen, jedoch ist schnelles Handeln nach solch einem Ereignis erforderlich, um zukünftige Arbeitsunfälle zu vermeiden.

Ein guter, präventiver Arbeitsschutz verhindert:
  • menschliches Leid
  • hohe zusätzliche Kosten, um vorhandene Gefährdungen abzubauen
  • Imageverlust
  • hohe Fehlzeiten der Arbeitnehmer
  • u.v.a.

Wussten Sie, dass Sie mit gelebtem Arbeitsschutz ...

... nicht nur Ihren rechtlichen Verpflichtungen aus der Arbeitswelt nachkommen, sondern auch ein humanes, ethisches Anliegen unterstützen?

  • Gesundheit als wertvollstes Gut des Menschen;
  • der Mitarbeiter als aktiver, autonomer Teil im Arbeitsprozess;
  • Arbeit als positiv bewerteter Lebensbestandteil
  • … wirtschaftliche Vorteile durch gesunde, leistungsfähige und zufriedene Beschäftigte haben?

  • Produktivität,
  • Qualität,
  • leistungsfähige und zufriedene Beschäftigte,
  • gutes Betriebsklima,
  • Verringerung der Ausfallzeiten,
  • gute Arbeitsbedingungen und
  • guter Arbeitsschutz

    ... wirken sich betriebswirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen aus.
  • …, Ihrem Unternehmen ökologische sowie volkswirtschaftliche Bedeutung zugesprochen wird?

  • der Schutz der Umwelt durch etwa Schadstoffschutz durch Absaugung bereits am Arbeitsplatz oder
  • Nachbarschaftsschutz durch Lärmminimierung am Arbeitsplatz.
  • Arbeitsschutz fördert den sozialen Frieden durch sozialen Ausgleich in der Gesellschaft.
  • Gesetzliche Grundlagen

    Verantwortlich für den Arbeitsschutz im Betrieb ist die ganze Organisation, allerdings unterscheidet sich der Grad der Verantwortung und der Zuständigkeit. Der Unternehmer ist jedoch schlussendlich der Adressat des Arbeitsschutzgesetzes, in dem es in § 3 Abs. 1 heißt:

    „Der Unternehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben.“

    Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus:

  • dem Bürgerlichen Gesetzbuch §§618, 619 BGB
  • dem Sozialgesetzbuch VII §21 SGB VII
  • dem Handelsgesetzbuch § 62 HGB
  • den Vorschriften der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
  • der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit

    Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine bestellte Person, die aufgrund Ihrer Qualifikationen, den Unternehmer fachkundig unterstützt. Die generelle Verantwortung des Unternehmers kann durch die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden. Dies ist verankert im Arbeitssicherheitsgesetz § 6, in dem die unterstützende Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit verdeutlicht wird.

    Gemäß § 5 Arbeitssicherheitsgesetz ist der Unternehmer verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und muss mit Zustimmung des Betriebsrates getroffen werden. Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkraft für Arbeitssicherheit“ gibt die Mindesteinsatzstunden vor, welche nicht unterschritten werden dürfen.

    Handlungsanlässe für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind immer Veränderungen oder Neuerungen im Betrieb, welche technischer, organisatorischer oder personeller Natur sind.

    Technische Veränderungen:

    • Bauvorhaben
    • Neuanschaffung von Maschinen
    • Beschaffung von Arbeitsstoffen
    • Beschaffung von Schutzausrüstung

    Organisatorische Veränderungen:

    • Arbeitsorganisation
    • Arbeitsabläufe
    • Arbeitsaufgaben
    • Arbeitszeit, Pause, Schichtsystem

    Personelle Veränderungen:

    • Strukturelle Veränderungen der betrieblichen Organisation
    • Qualifikationen, Motivation von Führungskräften und Beschäftigten
    • Konzepte zur Personalentwicklung

    Das Ziel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte immer die Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitssysteme sein. Um dieses übergeordnete Ziel zu erreichen, arbeiten Fachkräfte für Arbeitssicherheit zusammen mit dem Betriebsarzt, Führungskräften, Betriebsrat, betrieblichen Stabsstellen, Sicherheitsbeauftragten und Beschäftigten.

    Da es grade für klein- und mittelständische Unternehmen nicht wirtschaftlich ist, eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit einzustellen, gibt es auch bei überbetrieblichen Organisationsmodellen die Alternative eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.

    Der Sicherheitsbeauftragte

    Der Sicherheitsbeauftragte ist im Gegensatz zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ein Kollege aus den eigenen Reihen, welcher die Aufgabe als Ehrenamt annimmt. Auch dieser Mitarbeiter muss vom Unternehmer schriftlich bestellt werden. Aber wann sind Sie verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen? Wenn Ihr Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte eingestellt hat oder auch schon bei einer niedrigeren Mitarbeiteranzahl, sobald dies behördlich angeordnet wird.

    Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Unternehmer bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Unterstützung könnte beispielsweise darin liegen, dass der Sicherheitsbeauftragte fortlaufend kontrolliert, ob Schutzeinrichtungen vorhanden und funktionstüchtig sind oder die Mitarbeiter ihre persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß tragen. Zudem unterstützt er die Führungskraft bei folgenden Themen:

    • Organisation der Ersten Hilfe
    • Vorausschauende Planungen für besondere Gefahren und Notfallmaßnahmen
    • Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten,
    • Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung

    Der Sicherheitsbeauftragte ist auch immer Ansprechpartner für die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Da der Sicherheitsbeauftragte seinen normalen Arbeitsalltag wahrnimmt und dabei die Arbeitssicherheit im Blick hat, kann er schnell Gefahren erkennen und diese der Fachkraft für Arbeitssicherheit melden. Gemeinsam sollen dann Maßnahmen zur Verbesserung festgelegt werden.

    Unterschiedliche Formen der Arbeitsschutzbetreuung

    Grundbetreuung

    Die Grundbetreuung beinhaltet Basisaufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes. Die Einsatzzeiten ergeben sich aus der DGUV Vorschrift 2 Anlage 1 für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigte und Anlage 2 für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigte.

    Die Grundbetreuung allein betrifft nur Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten und beinhaltet die Unterstützung bei

    • Der Erstellung bzw.
    • Der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
     Die längst möglichen Fristen und empfohlene Umfänge der Grundbetreuung:

    Betreuungsgruppe

    Längstmögliche Frist zur Wiederholung der Grundbetreuung

    Richtwerte für den zeitlichen Umfang der Grundbetreuung

    I

    1 Jahr

    8 Stunden

    II

    3 Jahre

    8 Stunden

    III

    5 Jahre

    8 Stunden

    Im Kontext der Grundbetreuung für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten kann die anlassbezogene Betreuung zum Tragen kommen. Neben der Grundbetreuung beraten die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt zu Themen wie:

    • Einführung neuer oder geänderter Arbeitsverfahren
    • Untersuchung von Arbeitsunfällen
    • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
    • Erstellung von Betriebsanweisungen
    • Einführung oder Erprobung von persönlicher Schutzausrüstung
    • u.v.m.

    Regelbetreuung für mehr als 10 Beschäftigte

    Die Regelbetreuung setzt sich aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung zusammen.

    Die Grundbetreuung weist 3 Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwert für Arbeitsmediziner und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen kann der Anlage 2 Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2 entnommen werden.


    Gruppe I

    Gruppe II

    Gruppe III

    Einsatzzeit (Std./ Jahr pro Beschäftigter)

    2,5

    1,5

    0,5

    Der betriebsspezifische Teil der Betreuung wird vom Unternehmer ermittelt. Zur Berücksichtigung sind die Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien der DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 Abschnitt 3 heranzuziehen. Wichtig dabei ist, dass der Unternehmer in regelmäßigen Abständen, die Relevanz aller Aufgabenfelder für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung prüft. Insbesondere nach wesentlichen Änderungen im Unternehmen.

    Die Betreuungsleistungen sind schriftlich zwischen Arbeitsmediziner, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Unternehmer festzulegen.


    Spezialfall: Unternehmermodell

    Unternehmen mit durchschnittlich weniger als 21 Beschäftigten (je Branche und BG können es auch bis zu 50 Beschäftigte sein) haben neben der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie eines Arbeitsmediziners auch die Möglichkeit den Arbeitsschutz eigenverantwortlich zu betreuen.

    Bei dem Unternehmermodell verpflichtet sich der Unternehmer an den festgelegten Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen seiner Berufsgenossenschaft teilzunehmen. Die Bestellung eines Arbeitsmediziners bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist somit nicht erforderlich.

    Das Unternehmermodell ist kein „Rundum Sorglospaket“.

    Es gibt viele Vorgaben im Arbeitsschutz, die durch den Unternehmer nicht sichergestellt werden können. Hier ist der Unternehmer wiederum auf die Expertise einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Arbeitsmediziners angewiesen.

    Hier wollen wir auf den betriebsspezifischen Teil Anhang 4 (zu Anlage 2 Abschnitt 3) verweisen.

     Hier kommt es zu einer zusätzlichen Leistungsermittlung (Punkt B), die durch Arbeitsmediziner oder Fachkraft für Arbeitssicherheit geleistet werden müssen.


    Arbeitsschutz im Betrieb

    Gefährdungsbeurteilung

    Die Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Analyse der Gefährdungen an unterschiedlichen Arbeitsplätzen und verschiedenen Tätigkeiten. Das präventive Konzept der Gefährdungsbeurteilung stellt den Kerngedanken heraus. Heute ist die Gefährdungsbeurteilung eines der wichtigsten betrieblichen Werkzeuge zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

    Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechungen sind u.a.:

    • Eine grundlegende Vorschrift findet sich in §§ 5-6 ArbSchG und weiterhin in
    • § 6 Gefahrstoffverordnung
    • §3 Betriebssicherheitsverordnung
    • §3 Arbeitsstättenverordnung
    • §10 Mutterschutzgesetz

    Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

    Die persönliche Schutzausrüstung, umgangssprachlich auch PSA genannt, soll Beschäftigte vor Gefährdungen schützen, welche einen äußerlichen Personenschaden hervorrufen könnten. Unterschieden werden:

    • Atemschutz (im aktuellen Fall gilt dies auch für Corona)
    • Augen- und Gesichtsschutz
    • Fußschutz
    • Gehörschutz
    • Handschutz
    • Hautschutz
    • Kopfschutz
    • PSA gegen Absturz
    • PSA gegen Ertrinken
    • PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen
    • Schutzkleidung
    • Stechschutz

    Wie der Name bereits verrät, ist die persönliche Schutzausrüstung für jeden Beschäftigten persönlich und in ausreichender Qualität und Quantität zu stellen. Die Kosten trägt der Unternehmer und dürfen nicht auf den Arbeitnehmer umgelegt werden. Aus der Individualität eines jeden Menschen ergibt sich, dass die persönliche Schutzausrüstung nicht für alle Mitarbeiter einheitlich gestellt werden kann (z.B. für alle Mitarbeiter dasselbe Modell an Sicherheitsschuhen).

    Welche PSA für welchen Arbeitsbereich genutzt wird, legt der Unternehmer, in Absprache mit seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Arbeitsmediziner, in der Gefährdungsbeurteilung fest.

    Gefahrstoffe

    Gefahrstoffe finden sich in jedem Betrieb, denn selbst Wasser kann zu einem Gefahrstoff werden, wenn es in hoher Dauer und Intensität auf den menschlichen Körper einwirkt. Auch normale Haushaltschemikalien wie Spülmaschinentabs, Korrekturroller, -band oder Kleber zählen zu den Gefahrstoffen.

    Allgemeiner werden zu den Gefahrstoffen Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse gezählt, welche unter dem § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz genannte, in § 3 GefStoffV näher bestimmte Gefahrenklassen aufweisen und den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.


    Gefahrstoffe finden sich in jedem Betrieb, denn selbst Wasser kann zu einem Gefahrstoff werden, wenn es in hoher Dauer und Intensität auf den menschlichen Körper einwirkt. Auch normale Haushaltschemikalien wie Spülmaschinentabs, Korrekturroller, -band oder Kleber zählen zu den Gefahrstoffen.


    Allgemeiner werden zu den Gefahrstoffen Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse gezählt, welche unter dem § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz genannte, in § 3 GefStoffV näher bestimmte Gefahrenklassen aufweisen und den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.

    Gefahrstoffe können anhand der Gefahrenpiktogramme auf der Verpackung leicht erkannt werden. Signalwörter (Achtung und Gefahr) sowie die H- und P-Sätze geben dem Verbraucher Aufschluss darüber, wie die sichere Handhabung umzusetzen ist

    Grundsätzlich sind Gefahrstoffe in einem Gefahrstoffkataster aufzulisten und mit den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern zu versehen. Für die Beschäftigten sind zusätzlich Betriebsanweisungen verpflichtend, die der Unternehmer zur Verfügung stellen muss.

    Haushaltsübliche Chemikalien in geringer Menge können, nach der Prüfung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und entsprechender Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung, vom Gefahrstoffkataster ausgenommen werden.

    Grundlagen zu Arbeitsstätten

    Zu einer Arbeitsstätte gehört jegliche Örtlichkeit, an der ständig eine Person haupt- oder nebenberuflich arbeitet.

    In der Arbeitsstättenverordnung finden sich Regelungen zur Errichtung und zum Betrieb von Arbeitsstätten. Das jeweilige Bauordnungsrecht eines jeden Landes fließt ebenfalls bei der Errichtung von Arbeitsstätten mit ein.

    Aber was gehört genau zur Arbeitsstätte?

    • Arbeitsräume in Gebäuden
    • Telearbeitsplätze
    • Bildschirmarbeitsplätze
    • Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien
    • Baustellen
    • Verkaufsstände im Freien im Zusammenhang mit Ladengeschäften
    • Wasserfahrzeuge, schwimmende Anlagen auf Binnengewässern
    • Alle Verkehrswege im Betrieb
    • Fluchtwege und Notausgänge,
    • Lager, Maschinen- und Nebenräume
    • Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume, Erste-Hilfe-Räume
    • Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume, Unterkünfte
    • Sanitätsräume

    In der Arbeitsstättenverordnung finden sich zentrale Vorschriften, welche zur Sicherheit am Arbeitsplatz beitragen. Die meisten Regelungen betreffen die menschengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes wie z.B. zur Lärmverhinderung oder zu Luft-, Temperatur- und Raumverhältnissen oder die ausreichende Beleuchtung durch Tageslicht.

    Die Arbeitsstättenverordnung zählt zu den aushangpflichtigen Gesetzen und ist in geeigneter Form den Beschäftigten zugänglich zu machen.

    Grundlagen zu Arbeitsmitteln

    Arbeitsmittel reichen vom Kugelschreiber über Werkzeuge bis zu Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden. Auch Regale und Leiter fallen unter den Begriff Arbeitsmittel. Der Unternehmer darf nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die sicher sind. Zudem sind die meisten Arbeitsmittel prüfpflichtig und diese Prüfungen müssen regelmäßig durch den Unternehmer organisiert werden. Dabei ist die Prüfung eines Kugelschreibers natürlich nicht relevant, aber Leitern, Regale, Maschinen, elektrische Anlagen, Fahrstühle, Stapler, Radlader etc. müssen nach den vorgegebenen Zeitintervallen, durch Fachkräfte bzw. einen Sachverständigen, geprüft werden. 

    Geregelt wird der Umgang mit Arbeitsmittel in zahlreichen Vorschriften auf EU-Ebene, im Bundesrecht, den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und weiteren Regelwerken. Hier sind insbesondere die EU-Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG oder das Produktsicherheitsgesetz zu erwähnen.

    Bevor Beschäftigte ein Arbeitsmittel erstmalig verwenden, muss der Unternehmer eine Unterweisung durchführen. In der Unterweisung wird der Beschäftigte auf Gefahren, die vom Arbeitsmittel ausgehen hingewiesen; ihm werden Maßnahmen zum sicheren Arbeiten dargelegt und die Betriebsanweisung zur Verfügung gestellt. Die Unterweisung wird in der Regel jährlich wiederholt und dokumentiert.

    Arbeits- und Gesundheitsschutz

    Arbeitsmedizinische Vorsorge

    Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat zum Ziel, dass arbeitsbedingte Erkrankungen (einschließlich Berufserkrankungen) frühzeitig erkannt und verhindert werden können. Vor allem das jahrelange Arbeiten mit Gefahrstoffen kann den Körper nachhaltig schädigen und sogar zum Tod führen. Wird bei einer arbeitsmedizinischen Vorsorge ein Gesundheitsschaden erkannt, kann es dazu führen, dass Beschäftigte bestimmte Arbeiten nicht mehr ausführen können. 

    Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird grundsätzlich von einem Betriebsarzt durchgeführt. Unterschieden wird zwischen 3 Formen der Vorsorge:

    • Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV) 
    • Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV) 
    • Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV) 

    Sowohl der Unternehmer als auch der Beschäftigte erhalten eine Vorsorgebescheinigung, dabei erfährt der Unternehmer allerdings nur, dass die Vorsorge durchgeführt wurde und ob bestimmte Maßnahmen notwendig sind, damit der Beschäftigte weiterhin seiner Tätigkeit nachkommen kann. Die Mitteilung über einen empfohlenen Arbeitsplatzwechsel darf der Betriebsarzt nur mit Zustimmung des Beschäftigten an den Unternehmer herausgeben. 

    Eine arbeitsmedizinische Vorsorge kann durch den Beschäftigten immer abgelehnt werden. Der Beschäftigte erhält in diesem Fall keine Vorsorgebescheinigung und kann somit nicht mehr für gefährliche Arbeiten eingesetzt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 ArbMedVV darf der Unternehmer eine gefährliche Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Sogenannte Eignungsuntersuchungen, zählen nicht zu der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sollen feststellen, ob die Beschäftigten zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten geeignet sind.

    Arbeitsmediziner_exkulpa

    Rolle des Arbeitsmediziners

    Arbeitsmediziner sind Personen mit einem abgeschlossenen Medizinstudium und einer arbeitsmedizinischen Fachkunde. Sie widmen sich der Schnittstelle zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie dem Menschen, Gesundheit und seinen Krankheiten (neu. Covid-19) andererseits.

    Arbeitsmediziner übernehmen die Beratung von Unternehmern und Beschäftigten hinsichtlich des Gesundheitsschutzes, der betrieblichen Gesundheitsförderung, der Prävention und Rehabilitation. Durch ihre Tätigkeit sollen arbeitsbedingte Gesundheitsschäden vorgebeugt, erkannt oder therapiert werden. Sie wirken auch mit bei Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.

    Der Umfang der Beratung umfasst insbesondere:
    • Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Anlagen, Einrichtungen usw.
    • Beschaffung und Einsatz von Arbeitsmitteln, -verfahren und -stoffen
    • Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung
    • Arbeitsmedizinische Vorsorge
    • Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

    Tätig werden sie bei:

    • Der Untersuchung und Beratung von Beschäftigten
    • Bei der Erfassung und Auswertung von Untersuchungsergebnissen

    Erste Hilfe

    Unter dem Begriff der Ersten Hilfe versteht man das Eingreifen in einen akuten gesundheitsgefährdenden oder lebensbedrohlichen Zustand von einer Person. Das Abwenden von weiteren Schäden und die Übergabe an den Rettungsdienst, Arzt oder Krankenhaus werden durch die Erste Hilfe gesichert.

    Alle Maßnahmen zur Ersten Hilfe überbrücken die Zeit bis zum Eintreffen von medizinisch geschultem Personal. Erste Hilfe Maßnahmen sind nicht schwer zu erlernen und tragen mit hohem Maße dazu bei, dass die verunfallte Person die bestmöglichen Chancen auf Genesung bekommt.

    Nicht nur die reine Erste-Hilfe-Maßnahme an der Person zählen zu den Maßnahmen. Sie helfen bereits, wenn Sie organisatorische Maßnahmen ergreifen, wie z.B. den Notruf absetzen, Verbandmaterial organisieren, Defibrillator bereitstellen, Rettungskräfte einweisen etc.

    Die Erste Hilfe im Betrieb wird durch den Arbeitgeber, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Arbeitsmediziner organisiert. Dazu gehört die ausreichende Menge an Verbandsmaterialien, ggf. Hilfsmittel wie Trage oder Defibrillator, Aus- und Weiterbildung von Ersthelfern, Führen eines Verbandbuchs.

    Die Anzahl der Ersthelfer richtet sich nach Art und Größe eines Betriebes. Grundsätzlich wird vorgegeben, dass

    • Bei 2 bis 20 Mitarbeitern mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen;
    • Bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten muss die Zahl der Ersthelfer in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % und in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Beschäftigten ausmachen.

    Da auch Schichtdienste, Urlaub, Dienstreisen und Krankenstand ausgeglichen sein müssen, reicht es nicht aus, die rein rechnerisch zu ermittelnde Anzahl an Ersthelfern vorzuhalten!

    Zusammenfassung

    Diese im Blogartikel aufgeführten Maßnahmen und Vorgaben sind für jeden Unternehmer gesetzlich verpflichtend und mit hohem Aufwand sowie einigen Kosten verbunden. Sofern Sie die Maßnahmen umsetzen, sind Sie allerdings aus der groben Fahrlässigkeit raus. Unternehmer können bei grober Fahrlässigkeit privat haftbar gemacht werden, wenn Sie die gesetzlichen Vorgaben ignorieren und Beschäftigte einen Unfall erleiden. Wenden Sie sich bei Fragen oder Beratungsbedarf gerne an uns.
    Wir unterstützen Sie von der einfachen Beratung bis hin zur Umsetzung Ihrer Vorgaben aus der Arbeitssicherheit in der täglichen Praxis. 

    Antonia Janßen

    Antonia Janßen
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